Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Förderung kann bestehen:
1.Ziffer einsin der Gewährung von Zinsenzuschüssen,
2.Ziffer 2in der Übernahme der Bürgschaft,
3.Ziffer 3in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,
In Kraft seit 25.07.2024 bis 31.12.9999
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