§ 37 Stmk. WFG 1993

Stmk. WFG 1993 - Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Förderung kann bestehen:

  1. 1.Ziffer einsin der Gewährung von Zinsenzuschüssen,
  2. 2.Ziffer 2in der Übernahme der Bürgschaft,
  3. 3.Ziffer 3in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,

In Kraft seit 25.07.2024 bis 31.12.9999
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