§ 25 Stmk. WFG 1993 Förderungswerber

Stmk. WFG 1993 - Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Eine Förderung darf nur dem Eigentümer des Gebäudes, dem Bauberechtigten oder dem nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz oder § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz bestellten Verwalter, bei Sanierungsmaßahmen innerhalb einer Wohnung auch dem Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt, gewährt werden.

In Kraft seit 08.04.1993 bis 31.12.9999
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