Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsFörderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2)Absatz 2Wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt, sind die Beiträge zurückzuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2024,
In Kraft seit 25.07.2024 bis 31.12.9999
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