(1) Für die Errichtung von Eigenheimen kann die Förderung in einem Pauschalbetrag gewährt werden. Zuschläge zu diesem Pauschalbetrag können insbesondere für
- | mitwohnende nahestehende Personen, | |||||||||
- | die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen, | |||||||||
- | die Errichtung von Eigenheimen in Gemeinden, in denen die Wohnversorgung ausschließlich durch Eigenheime erfolgt, | |||||||||
- | die Errichtung von Wohnungen im Sinne der Abs. 2 und 3 innerhalb von Schutzgebieten gemäß dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 und dem Ortsbildgesetz 1977, | |||||||||
- | die Heranziehung neuer Formen der Energienutzung | |||||||||
vorgesehen werden. |
(2) Der Errichtung eines Eigenheimes gleichzustellen ist die Errichtung einer Wohnung durch andere Maßnahmen, sofern diese Wohnung zur eigenen Wohnversorgung des Förderungswerbers bestimmt ist.
(3) Bei wesentlichen Erweiterungen bestehender Eigenheime und Wohnungen kann insbesondere
- | bei bereits geförderten Wohnungen eine Förderung für zusätzlich mitwohnende Personen, | |||||||||
- | bei bisher nicht geförderten Wohnungen eine Förderung je zusätzlichem Quadratmeter Nutzfläche bis zur Höhe des Pauschalbetrages gemäß Abs. 1 | |||||||||
gewährt werden. |
(4) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998
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