§ 41 Stmk. WFG 1993 Art der Förderung

Stmk. WFG 1993 - Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Förderung kann bestehen

1.

in der Gewährung von Förderungsdarlehen,

2.

in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,

3.

in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.

(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden.

In Kraft seit 08.04.1993 bis 31.12.9999
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