Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Förderung kann bestehen
1.
in der Gewährung von Förderungsdarlehen,
2.
in der Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen,
3.
in der Gewährung von Förderungsbeiträgen.
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden.
In Kraft seit 08.04.1993 bis 31.12.9999
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