Art. 2 Stmk. WFG 1993 (zur Novelle

Stmk. WFG 1993 - Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

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(2) Für Ansuchen, die bis einschließlich zum Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes eingelangt sind, ist § 53a weiterhin anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2006

In Kraft seit 13.12.2005 bis 31.12.9999
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