(1) Nachstehend angeführte personenbezogene Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit sowie der Sicherung von Förderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen automationsunterstützt verarbeitet werden:
– | Name oder Bezeichnung, | |||||||||
– | Geburtsdatum, | |||||||||
– | Anschrift, | |||||||||
– | Anschrift aufzugebender Wohnungen, | |||||||||
– | Einkommen, | |||||||||
– | familienrechtliche Merkmale, | |||||||||
– | Leistungen für den Wohnungsaufwand, | |||||||||
– | Wohnungsmerkmale. |
(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:
– | Finanzbehörden, | |||||||||
– | Landesregierungen, | |||||||||
– | Gemeinden und sonstige Meldebehörden | |||||||||
– | Sozialversicherungsträger. |
(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige personenbezogene Daten übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 57/2004, LGBl. Nr. 63/2018
0 Kommentare zu § 48 Stmk. WFG 1993