Gesamtbaukosten sind:
1. | die Kosten der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen unter Einbeziehung von Hausbesorgerdienstwohnungen, jedoch unter Ausschluß von | |||||||||
- | für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke vorgesehenen Räumen und | |||||||||
- | Krankenräumen sowie Behandlungs- und Therapieeinrichtung; | |||||||||
2. | die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen, | |||||||||
3. | die Kosten der Errichtung von Kinderspielplätzen, | |||||||||
4. | die Kosten der Errichtung von Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, sofern sie auf Grund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind, | |||||||||
5. | die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen, | |||||||||
6. | die Kosten der Herstellung des Gehsteiges, | |||||||||
7. | die Anschlußgebühren, | |||||||||
8. | die Aufschließungskosten innerhalb der Baugrundstücke sowie sonstige Erschließungskosten für die Ver- und Entsorgung, | |||||||||
9. | die Kosten für die Planungen, die Bauaufsicht, die Bauverwaltung und die Baubetreuung, | |||||||||
10. | die Kosten der Finanzierung, | |||||||||
11. | bei Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Umbau bestehender Gebäude die dabei anfallenden besonderen Nebenkosten. | |||||||||
12. | die Bauabgabe gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 75/1998
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