(1) Förderungswürdig sind nur Maßnahmen, die mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen übereinstimmen. Bei den zu fördernden Maßnahmen ist auf die Energieeinsparung, die effiziente Energienutzung, die Verwendung erneuerbarer Energieträger, die Baubiologie und die Ressourcenschonung Bedacht zu nehmen. In diesem Sinn kann die Landesregierung zur Sicherung von Trinkwasservorräten mit Verordnung auch eine getrennte Leitungsführung für Trink- und Brauchwasser vorschreiben.
(2) Ein Vorhaben darf grundsätzlich nur gefördert werden, wenn
- | es in normaler Ausstattung (§ 2 Z 6) errichtet wird, | |||||||||
- | seine Wirtschaftlichkeit gegeben ist, | |||||||||
- | die Finanzierung gesichert ist und | |||||||||
- | die Wohnungsvergabe in nachvollziehbarer Form erfolgt, wobei soziale Kriterien entsprechend zu berücksichtigen sind und bei Mietwohnungen die Gemeinde einzubeziehen ist. |
(3) Förderungen sollen grundsätzlich unter der Voraussetzung einer wertgesicherten Rückzahlung gewährt werden.
(4) Unter Berücksichtigung des Wohnungsbedarfes und der zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Landesregierung räumlich und zeitlich gegliederte Förderungsprogramme zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 49/2010
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