§ 40 Stmk. VRG Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

Ist ein Volksbegehren von mindestens 85.00050.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und faßt der Landtag innerhalb eines Jahres keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluß, so ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Beschlußfassung verlangt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

Ist ein Volksbegehren von mindestens 85.00050.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und faßt der Landtag innerhalb eines Jahres keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluß, so ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Jahresfrist oder nach der Beschlußfassung verlangt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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