(1) Dieses Gesetz regelt die Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen.
(2) Ausgenommen von dessen Anwendungsbereich sind
1. | die Unterweisung in künstlerischen Tänzen sowie in Bühnen- und Ausdruckstänzen, die nicht zu den Gesellschaftstänzen gehören, | |||||||||
2. | die Pflege von Volkstänzen, die nicht zu den Gesellschaftstänzen gehören und | |||||||||
3. | das leistungsorientierte Tanzsporttraining mit dem Ziel der Teilnahme an offiziellen Tanzturnieren anerkannter nationaler und internationaler Tanzsportverbände. |
(3) Die Erteilung von Tanzunterricht umfasst auch die Unterweisung in Anstandslehre und Umgangsformen.
(1) Die gewerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen bedarf einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht wird in Tanzschulen in folgenden Formen erteilt:
1. | in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer oder | |||||||||
2. | vorübergehend, ohne festen Unterrichtsort. |
(1) Die/Der eigenberechtigte Anzeigende hat der Anzeige gemäß § 2 den Nachweis der fachlichen Eignung anzuschließen.
(2) Der Anzeige über die Erteilung von gewerbsmäßigem Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer ist die Anzeige eines geeigneten Unterrichtsortes anzuschließen. Die Geeignetheit ist durch ein Gutachten einer Ziviltechnikerin/eines Ziviltechnikers im Rahmen ihrer/seiner Befugnis zu bestätigen bzw. muss diese aus anderen behördlichen Genehmigungen unzweifelhaft ableitbar sein.
(3) Die/Der Anzeigende muss sich aufgrund der für sie/ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten dürfen. Sonstige ausländische Rechtsträger, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung in Österreich haben, dürfen, soweit Staatsverträge oder EU-Vorschriften nichts anders vorsehen, Tanzunterricht nicht erteilen.
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist gegeben, wenn die Anzeigerin/der Anzeiger
1. | eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule und | |||||||||
2. | die Unternehmerprüfung oder deren Ersatz nachweist sowie | |||||||||
3. | die Ausbildung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich absolviert hat. |
(1) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht darf nicht erteilt werden, wenn
1. | die/der Anzeigende wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde und die Verurteilung nicht getilgt ist. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. | |||||||||
2. | sonstige schwerwiegende Verstöße der/des Anzeigenden vorliegen, die die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung von Tanzunterricht ausschließen. | |||||||||
3. | das Insolvenzverfahren über das Vermögen der/des Anzeigenden mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. |
(2) Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften dürfen die Ausschließungsgründe des Abs. 1 nicht auf Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, zutreffen.
(3) Ein Ausschließungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Anzeigenden/dem Anzeigenden ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschließungsgrund gemäß Abs. 1 Z. 3 sinngemäß eintritt oder eingetreten ist.
(1) Tanzunterricht darf nur in Räumlichkeiten erteilt werden, die dazu geeignet sind. Der Unterrichtsort muss so beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Personen, die sich darin aufhalten und der Nachbarn in gesundheitlicher, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht ausgeschlossen ist. Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass der Unterrichtsort bei Gefahr schnell verlassen werden kann. Hilfsmittel für Erste-Hilfe-Maßnahmen und für die Brandbekämpfung müssen in ausreichender Zahl vorhanden und leicht zugänglich sein.
(2) Der Unterrichtsort kann von der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit überprüft werden. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist deren Behebung binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Sind die Mängel geeignet, die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen zu gefährden, so ist die Schließung des Unterrichtsortes bis zur Behebung der Mängel anzuordnen.
(3) Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber ist verpflichtet, Vertretern der Behörde Zutritt zum Unterrichtsort zu gewähren.
(4) Der Wechsel des Unterrichtsortes einer ständigen Tanzschule ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Maßgabe des § 3 Abs. 2 anzuzeigen.
(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 3 vollständigen Anzeige ist die/der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.
(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht binnen vier Monaten nach Erhalt der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen.
Die Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ im geschäftlichen Verkehr ist Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhabern vorbehalten.
(1) Juristische Personen und Personengesellschaften oder Personen, die die fachliche Eignung nicht besitzen, haben eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen, die/der den Anforderungen des §§ 4 und 5 zu entsprechen hat.
(2) Zur Geschäftsführerin/Zum Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer noch nicht von einer anderen Tanzschulinhaberin/einem anderen Tanzschulinhaber zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer bestellt worden ist.
(3) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer
1. | hat dem vertretungsbefugten Organ der juristischen Person anzugehören oder | |||||||||
2. | muss vollhaftende Gesellschafterin/vollhaftender Gesellschafter der Personengesellschaft sein oder | |||||||||
3. | hat eine/ein mindestens zur Hälfte der gesetzlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigte/beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtige/versicherungspflichtiger Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu sein. |
(4) Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Scheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer aus, so ist binnen 3 Monaten eine neue Geschäftsführerin/ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.
(6) Die Bestellung ist zu untersagen, wenn die Person den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 nicht entspricht.
(1) Tanzunterricht dürfen nur Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer erteilen.
(2) Assistentinnen/Assistenten sind Personen die zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer ausgebildet werden. Sie dürfen Tanzunterricht nur nach Maßgabe ihres Ausbildungsstandes erteilen, sofern der Tanzunterricht von einer Tanzlehrerin/von einem Tanzlehrer geleitet wird.
(1) Als Tanzlehrerin/Tanzlehrer darf nur eine Person tätig werden, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt hat.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung insbesondere über die Lehrgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Prüfungsgegenstände, die Durchführung der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung und Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen die Prüfung wiederholt oder nachgeholt werden kann und die Form der Zeugnisse zu erlassen. Werden Ausbildungen bzw. Fähigkeiten nachgewiesen, die jenen in der Verordnung gleichwertig sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, welche Ausbildungs- und/oder Prüfungsteile durch diese Nachweise ersetzt werden.
(3) Die Ausbildungslehrgänge und die Prüfungen sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen.
(1) Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer haben alle zwei Jahre einen Fortbildungslehrgang zu besuchen. Die Fortbildungslehrgänge sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen. Ist der Besuch des Fortbildungslehrganges ohne Verschulden der Tanzlehrerin/des Tanzlehrers durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht möglich, so ist der nächste Fortbildungslehrgang zu besuchen.
(2) Fortbildungslehrgänge, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz besucht wurden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz und sind dem Verband zu melden.
(3) Nähere Bestimmungen über den Besuch von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge im Sinne des Abs. 1 gelten und wie der erfolgreiche Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
(1) Personen, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt haben sind berechtigt, den Titel „Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ zu tragen.
(2) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ein Abzeichen zu tragen, über dessen Aussehen und Tragen die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen hat.
(1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer über. Die Berechtigung entsteht mit der Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch, wenn die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen zur Erteilung von Tanzunterricht erfüllt. Der Rechtsübergang ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzuzeigen. Die Berechtigung der Rechtsnachfolgerin/des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsübergang innerhalb dieser Frist nicht angezeigt wurde.
(2) Die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden auf die letzte verbleibende Gesellschafterin/den letzten verbleibenden Gesellschafter über, wenn die Voraussetzungen die Voraussetzungen zur Erteilung von Tanzunterricht sind. Der Rechtsübergang ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzuzeigen. Die Berechtigung der Rechtsnachfolgerin/des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Ausscheiden der letzten Mitgesellschafterin/des letzten Mitgesellschafters, wenn der Rechtsübergang innerhalb dieser Frist nicht angezeigt wurde.
(1) Das Recht eine Tanzschule auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen steht zu:
1. | der Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin/dem Tanzschulinhaber; | |||||||||
2. | der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz die Tanzschule auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht; | |||||||||
3. | Kindern, Wahlkindern und Enkeln und Kindern der Wahlkinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z. 2; | |||||||||
4. | der Insolvenzmasse; | |||||||||
5. | einer/einem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin/Zwangsverwalter oder Zwangspächterin/Zwangspächter. |
(2) Das Fortbetriebsrecht entsteht:
1. | mit dem Ableben der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers; | |||||||||
2. | in Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 mit dem Zeitpunkt, mit dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 5 Z. 1 endet; | |||||||||
3. | mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers; | |||||||||
4. | mit der gerichtlichen Bestellung einer Zwangsverwalterin/eines Zwangsverwalters bzw. einer Zwangspächterin/eines Zwangspächters |
(3) Das Fortbetriebsrecht ist der Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.
(4) Erfüllt die/der Fortbetriebsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter nicht die Voraussetzungen des § 4 so ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführer anzuzeigen.
(5) Das Fortbetriebsrecht endet:
1. | mit der Einantwortung; dem Zeitpunkt der Übernahme der Tanzschule durch die Vermächtnisnehmerin/den Vermächtnisnehmer oder durch die/den auf den Todesfall Beschenkten; mit Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird; | |||||||||
2. | mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens; | |||||||||
3. | mit der Einstellung der Zwangsverwaltung bzw. mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. |
Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme des Tanzschulbetriebes binnen drei Wochen der zuständigen fachlichen Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und dem Verband der Tanzlehrer Steiermarks anzuzeigen.
(1) Die Berechtigung zum Betrieb einer Tanzschule endet:
1. | durch Zurücklegung; | |||||||||
2. | durch Entziehung; | |||||||||
3. | durch den Tod der Inhaberin/des Inhabers; | |||||||||
4. | durch den Untergang der juristischen Person oder der Personengesellschaft. |
(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn:
1. | die Voraussetzungen für den Betrieb einer Tanzschule nicht mehr gegeben sind, | |||||||||
2. | durch die Behörde festgestellte Mängel gemäß § 6 Abs. 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist behoben wurden. |
(3) Von der Endigung der Berechtigung ist die zuständige fachliche Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und der Verband der Tanzlehrer Steiermarks zu verständigen.
Nachweise über die erfolgreich absolvierte Ausbildung oder Prüfung in einem anderen Bundesland zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer, die den Anforderungen gemäß § 11 entspricht, sind Prüfungen bzw. Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Prüfung bzw. Ausbildung diese Voraussetzung erfüllt.
(1) Die Nachweise über
1. | die Lehrberechtigung nach § 9 Abs. 1 und | |||||||||
2. | über die fachliche Befähigung nach § 4 | |||||||||
sind Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 11 lit. a der Berufsqualifikationsrichtlinie. |
(2) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich im Falle der Anerkennung einer Ausbildung, die in einem der in § 1 Z. 1 angeführten Staaten absolviert wurde, nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen –StGAB 2016.
(3) Die Anerkennung erfolgt mittels Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Eignungsprüfung und die Anpassungslehrgänge sind beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks abzunehmen bzw. durchzuführen. Das Nähere wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(4) Eine bereits ausgesprochene Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Ausbildungsnachweisen eines Staatsangehörigen nach Abs. 2 durch ein anderes Bundesland gilt auch für die Steiermark.
(5) Die Anerkennung der Ausbildung berechtigt dazu, den Tanzlehrerberuf unter der Berufsbezeichnung “Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ auszuüben und das Abzeichen gemäß § 13 zu führen. Tanzlehrerinnen/Tanzlehrern, denen zum erfolgreichen Abschluss eines gemäß Abs. 2 anerkannten Lehrganges ein Abzeichen verliehen wurde, sind befugt, dasselbe anstelle des Abzeichens gemäß § 13 zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
(1) Der „Verband der Tanzlehrer Steiermarks“ (im Folgenden: der Verband) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Graz. Er ist berechtigt das Landeswappen zu führen.
(2) Dem Verband gehören als ordentliche Mitglieder an:
1. | Tanzschulinhaberinnen und Tanzschulinhaber | |||||||||
2. | Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer |
(3) Dem Verband gehören als außerordentliche Mitglieder Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer, die nicht in einer Tanzschule tätig sind, an, wenn sie dies beantragen. Während der Dauer ihrer Ausbildung gehören Assistentinnen/Assistenten als außerordentliche Mitglieder dem Verband an, wenn sie dies beantragen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Dem Verband gehören als fördernde Mitglieder Personen an, die sich als besondere Fördererinnen/Förderer des Gesellschaftstanzes und des Tanzschulwesens erwiesen haben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(5) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Verband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Ausgaben vom Verband festzusetzen.
Der Verband hat neben den ihm in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Förderung und Entwicklung des Gesellschaftstanzes und des Tanzunterrichtswesens, | |||||||||
2. | die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses, | |||||||||
3. | die Schaffung von Einrichtungen für die Aus- und Fortbildung, | |||||||||
4. | die Vorbereitung von Tanzlehrerinnen/Tanzlehrern auf die Führung einer Tanzschule, | |||||||||
5. | die Wahrung und Pflege der Steirischen Ballkultur unter Berücksichtigung von Traditionen und kulturellen Werten und | |||||||||
6. | die zeitgemäße Wahrung, Vermittlung und Verbreitung von gesellschaftlichen Umgangsformen. |
(1) Organe des Verbandes sind:
1. | die Vollversammlung, | |||||||||
2. | der Vorstand und | |||||||||
3. | die Obfrau/der Obmann. |
(2) Die Vollversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.
(3) Der Vorstand besteht aus der Obfrau/dem Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Vollversammlung wählt alle drei Jahre die Obfrau/den Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Obfrau/der Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn sind aus der Mitte der Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhaber zu wählen. Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder ist darauf zu achten, dass Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhaber und Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer im gleichen Verhältnis im Vorstand vertreten sind.
(1) Der Verband hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:
1. | die Aufgaben des Verbandes, | |||||||||
2. | die Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Verbandsorgane, | |||||||||
3. | die Geschäftsführung des Verbandes, | |||||||||
4. | die Aufgaben und die personelle Ausstattung der Geschäftsstelle, | |||||||||
5. | die allfällige Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen und der Ersatz von Barauslagen der Verbandsorgane und | |||||||||
6. | die Schlichtung der aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verband sowie zwischen den Mitgliedern untereinander. |
(2) Die Vollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Wahl der Obfrau/des Obmannes, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, | |||||||||
2. | den Beschluss über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss, | |||||||||
3. | die Festsetzung der Höhe der Pflichtbeiträge, | |||||||||
4. | den Beschluss der Satzungen des Verbandes. |
(3) Der Vorstand hat jedenfalls folgende Aufgaben:
1. | die Vorbereitung der Wahl der Verbandsorgane, | |||||||||
2. | die Vorbereitung der Vollversammlung, | |||||||||
3. | die Organisation der Fortbildungslehrgänge gemäß § 12. |
(4) Die Obfrau/der Obmann des Verbandes hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Vertretung des Verbandes nach außen, | |||||||||
2. | die Einberufung der Vollversammlung, | |||||||||
3. | die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung, | |||||||||
4. | die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes. |
(5) Die Satzung des Verbandes bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleistet hat.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | Tanzunterricht erteilt, ohne die dazu notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, oder ohne die Anzeige gemäß § 2 erstattet zu haben, | |||||||||
2. | Tanzunterricht in Räumlichkeiten erteilt, die nicht dem § 6 entsprechen oder einen Wechsel des Unterrichtsortes gemäß § 6 Abs. 4 nicht anzeigt, | |||||||||
3. | die Bezeichnung „Tanzschule“ im geschäftlichen Verkehr verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein, | |||||||||
4. | keine Geschäftsführerin/keinen Geschäftsführer bestellt, obwohl die Verpflichtung des § 9 oder des § 15 hiezu besteht bzw. die Bestellung der Behörde nicht anzeigt, oder eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellt, die/der die Voraussetzungen des §§ 4 und 5 nicht bzw. nicht mehr erfüllt, | |||||||||
5. | entgegen der Verpflichtung des § 12 keine Fortbildungslehrgänge absolviert, | |||||||||
6. | ohne hiezu berechtigt zu sein, Titel oder Abzeichen im Sinne des § 13 führt bzw. trägt, | |||||||||
7. | einen Rechtsübergang oder ein Fortbetriebsrecht entgegen §14 bzw. § 15 Abs. 3 nicht der Behörde anzeigt, | |||||||||
8. | gegen andere Gebote oder Verbote dieses Gesetzes verstößt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2200 Euro zu bestrafen.
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, | |||||||||
2. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132–170, | |||||||||
3. | Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1, | |||||||||
4. | Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9, | |||||||||
5. | Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17, | |||||||||
6. | Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, zuletzt in der Fassung ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 28, | |||||||||
7. | Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
Eine nach den bisher geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht gilt als Berechtigung nach diesem Gesetz.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 24. Juni 2014 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 25 Z. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, LGBl. Nr. 17/2000 idF LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
Gesetz vom 3. Juni 2014 über die Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen (Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014)
Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2014 (XVI. GPStLT RV 2415/1 AB EZ 2415/4) [CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0123, 32009L0050, 32011L0095, 32011L0098]
Änderung
LGBl. Nr. 136/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 1011/1 AB EZ 1011/3)
[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32011L0051, 32011R0492, 32012R1024, 32013L0055]
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
1. Teil | |
§ | 1 Anwendungsbereich |
§ | 2 Anzeigepflicht |
§ | 3 Voraussetzungen |
§ | 4 Fachliche Eignung |
§ | 5 Ausschließungsgründe |
§ | 6 Unterrichtsort |
2. Teil | |
§ | 7 Ausübung und Untersagung |
§ | 8 Bezeichnung |
§ | 9 Geschäftsführerin/Geschäftsführer |
§ | 10 Tanzunterricht |
§ | 11 Lehrberechtigte und Ausbildung |
§ | 12 Fortbildungslehrgänge |
§ | 13 Titel und Abzeichen |
§ | 14 Umgründung |
§ | 15 Fortbetriebsrecht |
§ | 16 Ruhendmeldung |
§ | 17 Endigung/Entziehung der Berechtigung |
3. Teil | |
§ | 18 Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer |
§ | 19 Anerkennung von ausländischen Ausbildungen |
4. Teil | |
§ | 20 „Verband der Tanzlehrer Steiermarks“ |
§ | 21 Aufgaben des Verbandes |
§ | 22 Organisation des Verbandes |
§ | 23 Satzung des Verbandes |
5. Teil | |
§ | 24 Strafbestimmungen |
§ | 25 EU-Recht |
§ | 26 Übergangsbestimmungen |
§ | 27 Inkrafttreten |
§ | 28 Außerkrafttreten |