(1) Dieses Gesetz regelt die Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen.
(2) Ausgenommen von dessen Anwendungsbereich sind
1. | die Unterweisung in künstlerischen Tänzen sowie in Bühnen- und Ausdruckstänzen, die nicht zu den Gesellschaftstänzen gehören, | |||||||||
2. | die Pflege von Volkstänzen, die nicht zu den Gesellschaftstänzen gehören und | |||||||||
3. | das leistungsorientierte Tanzsporttraining mit dem Ziel der Teilnahme an offiziellen Tanzturnieren anerkannter nationaler und internationaler Tanzsportverbände. |
(3) Die Erteilung von Tanzunterricht umfasst auch die Unterweisung in Anstandslehre und Umgangsformen.
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