(1) Die Berechtigung zum Betrieb einer Tanzschule endet:
1. | durch Zurücklegung; | |||||||||
2. | durch Entziehung; | |||||||||
3. | durch den Tod der Inhaberin/des Inhabers; | |||||||||
4. | durch den Untergang der juristischen Person oder der Personengesellschaft. |
(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn:
1. | die Voraussetzungen für den Betrieb einer Tanzschule nicht mehr gegeben sind, | |||||||||
2. | durch die Behörde festgestellte Mängel gemäß § 6 Abs. 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist behoben wurden. |
(3) Von der Endigung der Berechtigung ist die zuständige fachliche Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und der Verband der Tanzlehrer Steiermarks zu verständigen.
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