§ 17 Stmk. TSG 2014 Endigung/Entziehung der Berechtigung

Stmk. TSG 2014 - Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Berechtigung zum Betrieb einer Tanzschule endet:

1.

durch Zurücklegung;

2.

durch Entziehung;

3.

durch den Tod der Inhaberin/des Inhabers;

4.

durch den Untergang der juristischen Person oder der Personengesellschaft.

(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn:

1.

die Voraussetzungen für den Betrieb einer Tanzschule nicht mehr gegeben sind,

2.

durch die Behörde festgestellte Mängel gemäß § 6 Abs. 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist behoben wurden.

(3) Von der Endigung der Berechtigung ist die zuständige fachliche Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und der Verband der Tanzlehrer Steiermarks zu verständigen.

In Kraft seit 24.06.2014 bis 31.12.9999
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