(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | Tanzunterricht erteilt, ohne die dazu notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen, oder ohne die Anzeige gemäß § 2 erstattet zu haben, | |||||||||
2. | Tanzunterricht in Räumlichkeiten erteilt, die nicht dem § 6 entsprechen oder einen Wechsel des Unterrichtsortes gemäß § 6 Abs. 4 nicht anzeigt, | |||||||||
3. | die Bezeichnung „Tanzschule“ im geschäftlichen Verkehr verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein, | |||||||||
4. | keine Geschäftsführerin/keinen Geschäftsführer bestellt, obwohl die Verpflichtung des § 9 oder des § 15 hiezu besteht bzw. die Bestellung der Behörde nicht anzeigt, oder eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellt, die/der die Voraussetzungen des §§ 4 und 5 nicht bzw. nicht mehr erfüllt, | |||||||||
5. | entgegen der Verpflichtung des § 12 keine Fortbildungslehrgänge absolviert, | |||||||||
6. | ohne hiezu berechtigt zu sein, Titel oder Abzeichen im Sinne des § 13 führt bzw. trägt, | |||||||||
7. | einen Rechtsübergang oder ein Fortbetriebsrecht entgegen §14 bzw. § 15 Abs. 3 nicht der Behörde anzeigt, | |||||||||
8. | gegen andere Gebote oder Verbote dieses Gesetzes verstößt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2200 Euro zu bestrafen.
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