§ 15 Stmk. TSG 2014 Fortbetriebsrecht

Stmk. TSG 2014 - Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Das Recht eine Tanzschule auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen steht zu:

1.

der Verlassenschaft nach der Tanzschulinhaberin/dem Tanzschulinhaber;

2.

der überlebenden Ehegattin/dem überlebenden Ehegatten oder der hinterbliebenen eingetragenen Partnerin/dem hinterbliebenen eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz die Tanzschule auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;

3.

Kindern, Wahlkindern und Enkeln und Kindern der Wahlkinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres unter den Voraussetzungen der Z. 2;

4.

der Insolvenzmasse;

5.

einer/einem vom Gericht bestellten Zwangsverwalterin/Zwangsverwalter oder Zwangspächterin/Zwangspächter.

(2) Das Fortbetriebsrecht entsteht:

1.

mit dem Ableben der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers;

2.

in Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 mit dem Zeitpunkt, mit dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 5 Z. 1 endet;

3.

mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tanzschulinhaberin/des Tanzschulinhabers;

4.

mit der gerichtlichen Bestellung einer Zwangsverwalterin/eines Zwangsverwalters bzw. einer Zwangspächterin/eines Zwangspächters

(3) Das Fortbetriebsrecht ist der Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.

(4) Erfüllt die/der Fortbetriebsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter nicht die Voraussetzungen des § 4 so ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführer anzuzeigen.

(5) Das Fortbetriebsrecht endet:

1.

mit der Einantwortung; dem Zeitpunkt der Übernahme der Tanzschule durch die Vermächtnisnehmerin/den Vermächtnisnehmer oder durch die/den auf den Todesfall Beschenkten; mit Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird;

2.

mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens;

3.

mit der Einstellung der Zwangsverwaltung bzw. mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

In Kraft seit 24.06.2014 bis 31.12.9999
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