Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme des Tanzschulbetriebes binnen drei Wochen der zuständigen fachlichen Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und dem Verband der Tanzlehrer Steiermarks anzuzeigen.
In Kraft seit 24.06.2014 bis 31.12.9999
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