§ 23 Stmk. TSG 2014 Satzung des Verbandes

Stmk. TSG 2014 - Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Verband hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:

1.

die Aufgaben des Verbandes,

2.

die Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Verbandsorgane,

3.

die Geschäftsführung des Verbandes,

4.

die Aufgaben und die personelle Ausstattung der Geschäftsstelle,

5.

die allfällige Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen und der Ersatz von Barauslagen der Verbandsorgane und

6.

die Schlichtung der aus dem Verbandsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verband sowie zwischen den Mitgliedern untereinander.

(2) Die Vollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Wahl der Obfrau/des Obmannes, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und der übrigen Mitglieder des Vorstandes,

2.

den Beschluss über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss,

3.

die Festsetzung der Höhe der Pflichtbeiträge,

4.

den Beschluss der Satzungen des Verbandes.

(3) Der Vorstand hat jedenfalls folgende Aufgaben:

1.

die Vorbereitung der Wahl der Verbandsorgane,

2.

die Vorbereitung der Vollversammlung,

3.

die Organisation der Fortbildungslehrgänge gemäß § 12.

(4) Die Obfrau/der Obmann des Verbandes hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Vertretung des Verbandes nach außen,

2.

die Einberufung der Vollversammlung,

3.

die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung,

4.

die Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes.

(5) Die Satzung des Verbandes bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleistet hat.

In Kraft seit 24.06.2014 bis 31.12.9999
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