§ 8 Stmk. TSG 2014 Bezeichnung

Stmk. TSG 2014 - Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ im geschäftlichen Verkehr ist Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhabern vorbehalten.

In Kraft seit 24.06.2014 bis 31.12.9999
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