Der Nachweis der fachlichen Eignung ist gegeben, wenn die Anzeigerin/der Anzeiger
1. | eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule und | |||||||||
2. | die Unternehmerprüfung oder deren Ersatz nachweist sowie | |||||||||
3. | die Ausbildung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich absolviert hat. |
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