§ 26 Stmk. TSG 2014 Übergangsbestimmungen

Stmk. TSG 2014 - Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Eine nach den bisher geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht gilt als Berechtigung nach diesem Gesetz.

In Kraft seit 24.06.2014 bis 31.12.9999
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