(1) Tanzunterricht darf nur in Räumlichkeiten erteilt werden, die dazu geeignet sind. Der Unterrichtsort muss so beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Personen, die sich darin aufhalten und der Nachbarn in gesundheitlicher, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht ausgeschlossen ist. Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass der Unterrichtsort bei Gefahr schnell verlassen werden kann. Hilfsmittel für Erste-Hilfe-Maßnahmen und für die Brandbekämpfung müssen in ausreichender Zahl vorhanden und leicht zugänglich sein.
(2) Der Unterrichtsort kann von der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit überprüft werden. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist deren Behebung binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Sind die Mängel geeignet, die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen zu gefährden, so ist die Schließung des Unterrichtsortes bis zur Behebung der Mängel anzuordnen.
(3) Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber ist verpflichtet, Vertretern der Behörde Zutritt zum Unterrichtsort zu gewähren.
(4) Der Wechsel des Unterrichtsortes einer ständigen Tanzschule ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Maßgabe des § 3 Abs. 2 anzuzeigen.
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