§ 2 Stmk. TSG 2014 Anzeigepflicht

Stmk. TSG 2014 - Steiermärkisches Tanzschulgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die gewerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen bedarf einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht wird in Tanzschulen in folgenden Formen erteilt:

1.

in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer oder

2.

vorübergehend, ohne festen Unterrichtsort.

In Kraft seit 24.06.2014 bis 31.12.9999
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