(1) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht darf nicht erteilt werden, wenn
1. | die/der Anzeigende wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde und die Verurteilung nicht getilgt ist. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. | |||||||||
2. | sonstige schwerwiegende Verstöße der/des Anzeigenden vorliegen, die die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung von Tanzunterricht ausschließen. | |||||||||
3. | das Insolvenzverfahren über das Vermögen der/des Anzeigenden mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. |
(2) Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften dürfen die Ausschließungsgründe des Abs. 1 nicht auf Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, zutreffen.
(3) Ein Ausschließungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Anzeigenden/dem Anzeigenden ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschließungsgrund gemäß Abs. 1 Z. 3 sinngemäß eintritt oder eingetreten ist.
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