(1) Die Nachweise über
1. | die Lehrberechtigung nach § 9 Abs. 1 und | |||||||||
2. | über die fachliche Befähigung nach § 4 | |||||||||
sind Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 11 lit. a der Berufsqualifikationsrichtlinie. |
(2) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich im Falle der Anerkennung einer Ausbildung, die in einem der in § 1 Z. 1 angeführten Staaten absolviert wurde, nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen –StGAB 2016.
(3) Die Anerkennung erfolgt mittels Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Eignungsprüfung und die Anpassungslehrgänge sind beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks abzunehmen bzw. durchzuführen. Das Nähere wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(4) Eine bereits ausgesprochene Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Ausbildungsnachweisen eines Staatsangehörigen nach Abs. 2 durch ein anderes Bundesland gilt auch für die Steiermark.
(5) Die Anerkennung der Ausbildung berechtigt dazu, den Tanzlehrerberuf unter der Berufsbezeichnung “Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ auszuüben und das Abzeichen gemäß § 13 zu führen. Tanzlehrerinnen/Tanzlehrern, denen zum erfolgreichen Abschluss eines gemäß Abs. 2 anerkannten Lehrganges ein Abzeichen verliehen wurde, sind befugt, dasselbe anstelle des Abzeichens gemäß § 13 zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
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