(1) Tanzunterricht dürfen nur Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer erteilen.
(2) Assistentinnen/Assistenten sind Personen die zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer ausgebildet werden. Sie dürfen Tanzunterricht nur nach Maßgabe ihres Ausbildungsstandes erteilen, sofern der Tanzunterricht von einer Tanzlehrerin/von einem Tanzlehrer geleitet wird.
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