(1) Als Tanzlehrerin/Tanzlehrer darf nur eine Person tätig werden, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt hat.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung insbesondere über die Lehrgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Prüfungsgegenstände, die Durchführung der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung und Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen die Prüfung wiederholt oder nachgeholt werden kann und die Form der Zeugnisse zu erlassen. Werden Ausbildungen bzw. Fähigkeiten nachgewiesen, die jenen in der Verordnung gleichwertig sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, welche Ausbildungs- und/oder Prüfungsteile durch diese Nachweise ersetzt werden.
(3) Die Ausbildungslehrgänge und die Prüfungen sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen.
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