(1) Die Bewilligung erlischt:
a) | durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde; | |||||||||
b) | durch Zurücknahme; | |||||||||
c) | durch den Tod des Inhabers, mit Ausnahme der Fälle des § 5 Abs. 5 und 6; | |||||||||
d) | bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes mit dem Aufhören ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Umwandlung in eine andere Rechtsform vor, oder | |||||||||
e) | durch Zurücklegung. |
(2) Die Bewilligung ist zurückzunehmen:
a) | wenn nachträglich in der Person des Bewilligungsinhabers gelegene Umstände eintreten, welche die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, ausgenommen jedoch der Verlust der Eigenberechtigung; | |||||||||
b) | wenn wesentliche, nach der Erteilung der Bewilligung aufgetretene Mängel der Betriebsstätte nicht innerhalb einer von der Behörde durch Bescheid festgesetzten Frist behoben werden; | |||||||||
c) | wenn der Bewilligungsinhaber die Verfügungsberechtigung über die Betriebsstätte verliert, oder | |||||||||
d) | wenn der Bewilligungsinhaber den Betrieb trotz einer auf Grund des § 10 Abs. 2 erfolgten Aufforderung der Landesregierung nicht binnen sechs Monaten wieder aufnimmt. |
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