(1) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Veranstaltung von Lichtspielen mit festem Standort ist auf gleichartige am Standort oder im unmittelbaren Einzugsbereich desselben bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Gemeinde des beantragten Standortes und die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark sind im Verfahren zu hören und einzuladen, sich zur Bedarfsfrage zu äußern; letztere auch bei Erteilung von Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 7.
(2) Bewilligungen für einen festen Standort dürfen – soferne nicht § 23 anzuwenden ist – nur erteilt werden, wenn dem Bewerber eine Betriebsstätte zur Verfügung steht, die von der Landesregierung genehmigt worden ist (§ 22). Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Herstellung der Betriebsstätte kann dem Bewerber die Erteilung der Bewilligung zugesichert werden. Eine solche Zusicherung ist entsprechend, jedoch maximal mit einem Jahr zu befristen.
(3) Betriebsstätten in der Nähe von Krankenhäusern und sonstigen Heil- und Pflegeanstalten, Altersheimen, Kirchen und Schulen sind nur zulässig, wenn diesen Anstalten aus dem Betriebe keine Störung erwächst.
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