(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber berechtigt ist, sein Vermögen selbst zu verwalten und nicht auf Grund seines bisherigen Verhaltens zu befürchten ist, daß er die für die Ausübung der Bewilligung erforderliche Verläßlichkeit nicht besitzt.
(2) Bewerber um eine Bewilligung, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, sowie Geschäftsführer oder Pächter solcher Lichtspielbetriebe haben entweder eine mindestens zweijährige Mitarbeit in der Führung eines Lichtspielbetriebes nachzuweisen oder den Nachweis zu erbringen, daß sie sich durch Absolvierung von Kursen die zur Führung des Lichtspielbetriebes einschlägigen Kenntnisse erworben haben. Dies gilt nicht für Bewilligungen im Sinne des § 4 Abs. 9. Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Kursen sind durch Verordnung zu regeln.
(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig Bewilligungsinhaber, Pächter oder Geschäftsführer für mehr als drei Lichtspielunternehmungen in Steiermark sein, es sei denn, es handelt sich um mehrere Vorführräume in einem Betriebsgebäude (Multiplex-Kino).
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