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(1) Der Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des JahresMonats, in welchemdem er/sie dassein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten/der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
(1) Der Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des JahresMonats, in welchemdem er/sie dassein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten/der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009