§ 140 Stmk. L-DBR Übertritt in den Ruhestand

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten/der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Der Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des JahresAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, in welchem er/sie das 65der Fassung Landesgesetzblatt Nr. Lebensjahr vollendet10 aus 2009, in den Ruhestand.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2008
  1. (1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten/der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Der Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des JahresAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, in welchem er/sie das 65der Fassung Landesgesetzblatt Nr. Lebensjahr vollendet10 aus 2009, in den Ruhestand.

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