§ 140 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des JahresMonats, in welchemdem er/sie dassein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten/der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2008

(1) Der Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des JahresMonats, in welchemdem er/sie dassein/ihr 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(2) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Beamten/der Beamtin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

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