§ 132 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem/der Vertragsbediensteten auf sein/ihr Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

1.

der/die Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2.

eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) Abs(Anm. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß: entfallen)

Anm.: in der Fassung § 253c ASVGLGBl. Nr. 62/2021.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2021

(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem/der Vertragsbediensteten auf sein/ihr Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

1.

der/die Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und

2.

eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) Abs(Anm. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß: entfallen)

Anm.: in der Fassung § 253c ASVGLGBl. Nr. 62/2021.

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