§ 130 Stmk. L-DBR Kündigung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten/eine vollbeschäftigte Vertragsbedienstete vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

1.

wenn der/die Vertragsbedienstete seine/ihre Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

2.

wenn der/die Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;

3.

wenn der/die Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

4.

wenn der/die Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Dienst- oder Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;

5.

wenn der/die Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

6.

wenn es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des/der Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

7.

wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er/sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;

8.

wenn der/die Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;

9.

wenn der/die Vertragsbedienstete, der/die das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann;

10.

wenn der/die Vertragsbedienstete die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin abgeschlossen hat.

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.05.2007

(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten/eine vollbeschäftigte Vertragsbedienstete vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

1.

wenn der/die Vertragsbedienstete seine/ihre Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

2.

wenn der/die Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;

3.

wenn der/die Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

4.

wenn der/die Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Dienst- oder Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;

5.

wenn der/die Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

6.

wenn es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des/der Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

7.

wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er/sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;

8.

wenn der/die Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;

9.

wenn der/die Vertragsbedienstete, der/die das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann;

10.

wenn der/die Vertragsbedienstete die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin abgeschlossen hat.

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

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