§ 8a Stmk. KSG Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen nach der Richtlinie 2006/21/EG

Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2017 bis 31.12.9999

(1) BeiFür Abfallentsorgungseinrichtungen der ErstellungKategorie A nach Anhang III der internen Notfallpläne habenRichtlinie 2006/21/EG über die BetreiberBewirtschaftung von Betrieben oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 8 Abs. 1)Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die im Betrieb tätigen Personen einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von SubunternehmenBezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht bereits § 8 zur Anwendung gelangt ist, einen externen Notfallplan zu beteiligenerstellen.

(2) Die Frist zur Erstellung von internen Notfallplänen bemisst sich nach Artikel 11 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG.

(3) Die Betreiber (§ 8 Abs. 1) haben die internen Notfallpläne mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen ÄnderungenBestimmungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(4) Die Betreiber der betreffenden Betriebe sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der von dieser gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105 EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zu bemessenden Frist die§ 8 gelten für die Erstellung derdes externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellenNotfallplanes für Betriebe des Abs. Die erstellten oder geänderten Notfallpläne sind der Behörde unaufgefordert zu übermitteln1 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 61/2017

Stand vor dem 06.07.2017

In Kraft vom 01.04.2006 bis 06.07.2017

(1) BeiFür Abfallentsorgungseinrichtungen der ErstellungKategorie A nach Anhang III der internen Notfallpläne habenRichtlinie 2006/21/EG über die BetreiberBewirtschaftung von Betrieben oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 8 Abs. 1)Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die im Betrieb tätigen Personen einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von SubunternehmenBezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht bereits § 8 zur Anwendung gelangt ist, einen externen Notfallplan zu beteiligenerstellen.

(2) Die Frist zur Erstellung von internen Notfallplänen bemisst sich nach Artikel 11 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG.

(3) Die Betreiber (§ 8 Abs. 1) haben die internen Notfallpläne mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen ÄnderungenBestimmungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(4) Die Betreiber der betreffenden Betriebe sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der von dieser gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105 EG zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG zu bemessenden Frist die§ 8 gelten für die Erstellung derdes externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellenNotfallplanes für Betriebe des Abs. Die erstellten oder geänderten Notfallpläne sind der Behörde unaufgefordert zu übermitteln1 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 61/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten