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(2) Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren Gebiet das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
(2) Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren Gebiet das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015