§ 38 Stmk. JagdG 1986 (weggefallen)

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Ausstellung der Jagdkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsgebiet die Bewerberin/der Bewerber um eine Jagdkarte ihren/seinen jeweiligen Hauptwohnsitz hat, berufen§ 38 Stmk. Jagdkarten können auch in Steiermark nicht wohnhaften Personen von vorgenannter Behörde ausgestellt werdenJagdG 1986 seit 16.12.2024 weggefallen.

(2) Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren Gebiet das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 16.12.2024

In Kraft vom 06.02.2015 bis 16.12.2024
(1) Zur Ausstellung der Jagdkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsgebiet die Bewerberin/der Bewerber um eine Jagdkarte ihren/seinen jeweiligen Hauptwohnsitz hat, berufen§ 38 Stmk. Jagdkarten können auch in Steiermark nicht wohnhaften Personen von vorgenannter Behörde ausgestellt werdenJagdG 1986 seit 16.12.2024 weggefallen.

(2) Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren Gebiet das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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