§ 38 Stmk. JagdG 1986 Zuständigkeit für die Ausstellung von Jagdkarten

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Ausstellung der Jagdkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsgebiete Amtsgebiet die Bewerberin/der Bewerber um eine Jagdkarte ihren/seinen jeweiligen AufenthaltsortHauptwohnsitz hat, berufen. Jagdkarten können auch in Steiermark nicht wohnhaften Personen von vorgenannten Behördenvorgenannter Behörde ausgestellt werden.

(2) Die ermäßigten JagdkartenDer Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das beeidetebestellte Jagdschutzpersonal kann nur jeneist bei der Bezirksverwaltungsbehörde ausstellengeltend zu machen, in deren Gebiet das betreffende Jagdschutzorgan seinen dienstlichen Wohnsitz hatbestellt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Zur Ausstellung der Jagdkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsgebiete Amtsgebiet die Bewerberin/der Bewerber um eine Jagdkarte ihren/seinen jeweiligen AufenthaltsortHauptwohnsitz hat, berufen. Jagdkarten können auch in Steiermark nicht wohnhaften Personen von vorgenannten Behördenvorgenannter Behörde ausgestellt werden.

(2) Die ermäßigten JagdkartenDer Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das beeidetebestellte Jagdschutzpersonal kann nur jeneist bei der Bezirksverwaltungsbehörde ausstellengeltend zu machen, in deren Gebiet das betreffende Jagdschutzorgan seinen dienstlichen Wohnsitz hatbestellt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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