§ 36 Stmk. JagdG 1986 Jagdkartenzwang bei Jagdausübung

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

Ohne eine von der zuständigen Behörde im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ausgestellte, mit Lichtbild versehene Jagdkarte darf niemand die Jagd ausüben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

Ohne eine von der zuständigen Behörde im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ausgestellte, mit Lichtbild versehene Jagdkarte darf niemand die Jagd ausüben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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