§ 16 Stmk. JagdG 1986 Öffentliche Versteigerung

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung hat mit den sich aus § 12 ergebenden Ausnahmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde am Amtsort zu erfolgen.

(2) Zu diesem Zwecke hat der Gemeinderat die wesentlichen Verpachtungsbedingungen und den Ausrufpreis festzusetzen und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, welche diese Beschlüsse vom Standpunkte der gesetzlichen Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit, nötigenfalls unter Befragung von Sachverständigen zu prüfen und nach etwaiger Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung zur Kenntnis zu nehmen hat.

(3) Die Ausschreibung ist in der Regel mindestens drei Monate vor Beginn der Pachtzeit durch öffentlichen Anschlag am Amtssitze der Bezirksverwaltungsbehörde und an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde sowie im Mitteilungsblatt der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und auf Begehren des Gemeinderates auch in bestimmten Fachzeitschriften kundzumachen.

(4) Die vorerwähnte Ausschreibung hat die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, die Verpachtungsbedingungen, den Ausrufpreis, die Dauer der Verpachtung, ferner hinsichtlich des zu erlegenden Leggeldes (Vadium), die für den Bereich des Gemeindejagdgebietes etwa bestehenden Hasenausrottungsanordnungen (§ 61 Abs.2), weiters die Angabe des Ortes und der Zeit der vorzunehmenden Versteigerung zu enthalten; es ist ferner in dieser Kundmachung die ausdrückliche Bemerkung aufzunehmen, daß, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Beschwerden oder im Sinne weiterer Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderungen der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall am Gemeindegebiet eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling ungeachtet der hinsichtlich der betreffenden Gemeindejagden gegebenenfalls zu Recht bestehenden Pachtverträge eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenausmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt.

(5) In die Ausschreibung jeder Jagdverpachtung sowie in das freie Übereinkommen nach § 24 dieses Gesetzes ist die Bestimmung aufzunehmen, daß der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf der Jagdpachtzeit das Pachtgebiet in jagdlich gutem Zustande mit den örtlichen Verhältnissen angemessenem Wildstande seinem Nachfolger zu übergeben.

(6) Wird bei der ersten Versteigerung der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neue Versteigerung durchzuführen, für die der Ausrufpreis vom Gemeinderat nach Anhörung eines Jagdsachverständigen neuerlich festzusetzen ist. Falls auch diese Versteigerung erfolglos bleiben sollte, ist § 73 anzuwenden.

(7) Kommt der Gemeinderat seiner Verpflichtung nach Abs.2 bis zum Beginn der Pachtzeit nicht nach, ist § 73 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Verpachtungsbedingungen bis zum Ende der Pachtzeit zu gelten haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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