(1) Die Jagd in jedem Gemeindejagdgebiet ist mit der aus § 12 sich ergebenden Ausnahme im Wege der freihändigen Verpachtung oder durch öffentliche Versteigerung zugunsten der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer zu verpachten.
(2) Den einzelnen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeindejagdgebiete nicht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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