§ 14 Stmk. JagdG 1986 Ausübung des Jagdrechtes in Gemeindejagden

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Jagd in jedem Gemeindejagdgebiet ist mit der aus § 12 sich ergebenden Ausnahme im Wege der freihändigen Verpachtung oder durch öffentliche Versteigerung zugunsten der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer zu verpachten.

(2) Den einzelnen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeindejagdgebiete nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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