§ 13 Stmk. JagdG 1986 Wahrnehmung der Rechte der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten werden die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Stadtgemeinde Graz sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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