(1) Hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten werden die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Stadtgemeinde Graz sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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