(1) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Die Hege umfasst das Recht und die Pflicht, einen nach Art und Menge angemessenen Bestand an Wassertieren zu erhalten und jeder Störung der Lebensgrundlagen für die Wassertiere, wie insbesondere einer nachhaltigen Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung derselben, entgegenzuwirken. Insbesondere dürfen für die Nahrung der Wassertiere geeignete Tiere und Pflanzen nur vom Fischereiberechtigten entnommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
(1) Fischereirechte können nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden; zur Entscheidung von Streitfällen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(1a) Fischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümer haben gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde den Nachweis ihres Fischereirechtes unter Anführung des Rechtstitels zu erbringen. Änderungen am Rechtsbestand sind von den Fischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümern – bei rechtsgeschäftlicher Übertragung von Fischereirechten auch von der Rechtsnachfolgerin/vom Rechtsnachfolger – unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Besteht an einem öffentlichen oder privaten Gewässer kein Fischereirecht eines Dritten, so steht dieses Fischereirecht in öffentlichen Gewässern innerhalb der Gemeindegrenzen der Gemeinde, in privaten Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbettes zu.
(3) Fischereirechte dürfen nur an Personen verpachtet werden, die zumindest drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Fischerkarte (§ 9) sind. Juristische Personen haben einen Bevollmächtigten namhaft zu machen, der diese Voraussetzung erfüllt. Pachtverträge sind binnen vier Wochen ab Vertragsabschluss der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Eintragung in den Fischereikataster mitzuteilen. Die Pächterin/der Pächter, bei juristischen Personen die/der Bevollmächtigte, muss während der gesamten Dauer der Pachtung eine gültige Fischerkarte (§ 9) besitzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
(1) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen.
(2) Natürliche Gerinne oder natürliche Wasseransammlungen sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind.
(3) Werden natürliche Gerinne und natürliche Wasseransammlungen durch Regulierungsbauten, Stauwerke, Durchstiche u. dgl. verändert, so verlieren sie aus diesem Grunde nicht die Eigenschaft eines natürlichen Gewässers.
(4) Künstliche Gerinne sind Anlagen, durch die aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung Wasser für besondere Zwecke abgeleitet wird.
(5) Künstliche Wasseransammlungen sind Anlagen, in denen das Wasser aus Niederschlägen, aus dem Grundwasser oder Gerinnen gespeichert oder freigelegt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
In Gewässern nach § 3 Abs. 3, 4 und 5 steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten des Hauptgewässers zu. In künstlichen Wasseransammlungen gilt das nur dann, wenn eine den Fischzug gestattende Verbindung mit dem Hauptgewässer zumindest zeitweise besteht und die künstliche Wasseransammlung nicht ausschließlich teichwirtschaftlichen Zwecken dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
(1) Die/Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, für eine hinreichende Beaufsichtigung ihres/seines Fischwassers zu sorgen. Die Fischereiaufsicht umfasst den Schutz der Wassertiere sowie des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide. Fischereiaufsichtsorgane sind von der/vom Fischereiberechtigten in einer solchen Anzahl zur Bestellung namhaft zu machen, dass der Fischereischutz gewährleistet ist. Die Aufsicht kann die/der Fischereiberechtigte auch selbst vornehmen. § 8 gilt sinngemäß, wenn die/der Fischereiberechtigte die Fischereiaufsicht selbst ausübt.
(2) Kommt die/der Fischereiberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung einer ausreichenden Anzahl von Fischereiaufsichtsorganen trotz Aufforderung der Behörde binnen einer Frist von einem Monat nicht nach, so hat die Behörde die Bestellung ersatzweise vorzunehmen. Die ersatzweise vorgenommene Bestellung durch die Behörde endet mit der Bestellung der von der/vom Fischereiberechtigten namhaft gemachten Fischereiaufsichtsorgane. Die/der Fischereiberechtigte hat den ersatzweise bestellten Fischereiaufsichtsorganen die durch ihre Aufsichtstätigkeit entstandenen Barauslagen zu ersetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
(1) Jede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist hiefür auf Antrag der/des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird.
(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan sind neben den in § 4 StAOG angeführten fachlichen Voraussetzungen
1. | der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 und | |||||||||
2. | die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes über den erfolgreichen Besuch eines Fischereiaufseherkurses. Dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Bestellung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass die Kenntnis des gegenständlichen Gesetzes gewährleistet ist. |
(3) Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 StAOG, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über
1. | die Anmeldung zum Fischereiaufseherkurs, | |||||||||
2. | Inhalt und Umfang des Fischereiaufseherkurses, | |||||||||
3. | die Anmeldung zu Fortbildungskursen, | |||||||||
4. | Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses, | |||||||||
5. | die Ausstellung der Kursbescheinigung und | |||||||||
6. | die Höhe des Kursbeitrages. |
(5) Die Fischereiaufsichtsorgane haben in Ausübung ihres Dienstes folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. | die Befugnisse gemäß § 7 Abs. 1und 2 Z 1 StAOG, | |||||||||
2. | die Befugnis gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 StAOG bei Verwaltungsübertretungen gegen die Bestimmungen der §§ 9, 12, 13 und 15 dieses Gesetzes sowie | |||||||||
3. | die Befugnis, Personen, die den Fischfang ausüben, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheines erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen. Diese Dokumente sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
Der Landesfischereiverband hat die ihm übertragenen Aufgaben als Interessenvertretung der Fischerkartenbesitzerinnen/Fischerkartenbesitzer und Fischereiberechtigten wahrzunehmen. Er hat neben den ihm nach sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
Die Ausstellung einer Fischerkarte ist bescheidmäßig zu verweigern:
1. | Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, | |||||||||
2. | Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wurden, für die Dauer von bis zu 3 Jahren gerechnet ab Rechtskraft des Strafbescheides, | |||||||||
3. | Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 nicht erfüllen, | |||||||||
4. | Personen, die wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung oder schwerer Eigentumsdelikte rechtskräftig verurteilt wurden bis zum Ablauf der Tilgungsfrist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühren bescheidmäßig zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person der Inhaberin/des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 10 eintritt oder bekannt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss die Fischerkarte als Ausweis bei sich führen. Ist er nicht fischereiberechtigt, hat er sich überdies mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten auszuweisen, welche die Bezeichnung der Fischwasserstrecke, der Wassertiere, der erlaubten Fangart und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie die Ausstellungsdaten der Fischerkarte des Inhabers zu enthalten hat.
(2) Die Fischereiberechtigten haben sich vor Ausstellung eines Erlaubnisscheines zu vergewissern, ob diese Person eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt. Sie haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die Behörde jederzeit Einsicht nehmen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
Die Fischereiberechtigten, die Fischereiaufseher und die Inhaber einer Fischerkarte sind verpflichtet, das Auftreten von Krankheiten bei Wassertieren der nach der Lage des Fischwassers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde dem Landesfischereiverband und der örtlichen Polizeiinspektion unverzüglich anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
Wassergeflügel darf nur in die bei Ortschaften oder Gehöften befindlichen, dem Tierhalter gehörigen Schwemmplätze eingelassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
(1) Zur Ausübung des Fischereirechtes gehört auch das Recht zur Begehung der Ufergrundstücke. Eigentümern oder Pächtern von Fischereirechten steht zur Durchführung von Besatzmaßnahmen oder des Elektrofischfanges bei vorheriger Verständigung des Grundeigentümers auch das Recht zum Befahren bestehender privater Wege zu.
(2) Bei Grundstücken, die als Zubehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind oder durch Mauern, Gitter und ähnliche erhebliche Hindernisse vor dem Zutritt Dritter abgeschlossen sind, ist das Betreten zur Ausübung des Fischereirechtes nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder bei den Bestandnehmern gestattet; diesen steht das Recht zu, bei der Ausübung ohne Beeinträchtigung derselben anwesend zu sein.
(3) Der durch das Betreten fremder Grundstücke, das Befahren von Wegen und das An- und Einbringen von Fangvorrichtungen nachweislich angerichtete Schaden ist zu ersetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Bei Überflutung fremden Grundbesitzes durch das Fischwasser des Fischereiberechtigten ist dieser auch außerhalb seines Fischwassers in den auf fremdem Grund entstandenen Wasseransammlungen gegen Ersatz des durch den Fischfang verursachten Schadens zu fischen berechtigt. Der Grundbesitzer darf die Rückkehr der Fische in das Gewässerbett nicht hindern. Der Fischereiberechtigte behält nach Ablauf des Wassers das Recht, sich die auf dem überfluteten Grundstück zurückbleibenden Fische anzueignen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Jeder Fischereiberechtigte, Fischereiaufseher und Inhaber einer Fischerkarte ist verpflichtet, wahrgenommene Verunreinigungen eines Fischwassers oder ein Fischsterben sofort der Bezirksverwaltungsbehörde und der örtlichen Polizeiinspektion anzuzeigen und nach Möglichkeit Wasserproben aus der Verunreinigungsstelle sowie aus ihrem näheren Umkreis zu entnehmen und der Anzeige anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
(1) Bei Trockenlegung (Abkehr) von Gewässern oder Ausleitungen darf der Fischereiberechtigte nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen Fische zu verfügen.
(2) Der zur Ableitung des Wassers oder Trockenlegung Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen und die Maßnahme derart durchzuführen, dass der Schaden am Fischwasser und der Mehraufwand für den Fischereiberechtigten möglichst gering ist. Handelt es sich um einen Notfall, ist der Fischereiberechtigte unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischwässer in einem Fischereikataster zu führen. Dieser kann auch in elektronischer Form geführt werden. Im Fischereikataster sind die Fischwässer mit näheren örtlichen Angaben und Nummerierung, die Eigentümer, die Erwerbsart, die Nutzungsberechtigten, die Ober-, Unter- oder Anlieger, Aufsichtsorgane, Verbücherungen, der letzte Besatz und die Fischarten einzutragen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Fischereikatasters werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:
1. | die im Fischereikataster (Abs. 1) zu führenden Daten, | |||||||||
2. | die Daten der Eigentümerin/des Eigentümers des Fischwassers mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht, | |||||||||
3. | die Daten der/des Nutzungsberechtigten (Pächters) mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht, | |||||||||
4. | die Daten der Fischereiaufsichtsorgane mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Daten der Bestellung, Widerruf, Weiterbildung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten, | |||||||||
5. | die Daten der Fischerkarteninhaber mit Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Ausstellungsdaten, Entzugsdaten, Gültigkeit, Fischerkartennummer und Entrichtung der Fischerkartenabgabe, | |||||||||
6. | die Daten der Fischereibeiratsmitglieder mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht, | |||||||||
7. | die Daten der sachverständigen Fischereiberechtigten in den Bezirksverwaltungsbehörden mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht. |
(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem (gemäß ersten Satz) unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Folgende Informationen aus dem Fischereikataster sind für jedermann zugänglich:
1. | Fischwasser mit örtlichen Angaben und Nummerierung, | |||||||||
2. | Name und Adresse der Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Ober-, Unter- und Anlieger, | |||||||||
3. | Name und Adresse der Aufsichtsorgane. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
(1) Zur Beratung in fischereilichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Fischereibeirat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht. Die Mitglieder sind von der Steiermärkischen Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereiverbandes unter Bedachtnahme auf die bestehenden Vereine von überregionaler Bedeutung zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen über besondere Sachkenntnis auf dem Gebiet des Fischereiwesens verfügen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für jedes ausscheidende Mitglied (Ersatzmitglied) ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Fischereibeirates beträgt fünf Jahre. Der Beirat bleibt aber jedenfalls bis zur Konstituierung des neuen Fischereibeirates im Amt. Die Landesregierung hat den Fischereibeirat innerhalb von vier Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder zur Konstituierung einzuberufen. Anlässlich der konstituierenden Sitzung sind aus dem Kreis der Teilnehmer ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen. Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, der dem Vorsitzenden schriftlich bekannt zu geben ist. Für das ausscheidende Mitglied (Ersatzmitglied) ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestellen.
(3) Die Landesregierung hat den Fischereibeirat vor Beschlussfassung von die Belange der Fischerei berührenden Gesetzesvorschlägen und Verordnungen zu hören. Für sonstige Angelegenheiten kann sie ihn mit der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen.
(4) Der Fischereibeirat ist zur Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen in fischereilichen Angelegenheiten berufen. Insbesondere obliegt ihm die Erstattung von Vorschlägen über die Verwendung der für die Fischerei vorgesehenen Förderungsmittel.
(5) Die Sitzungen des Fischereibeirates sind vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung obliegt dem Amt der Landesregierung. Ein Vertreter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat das Recht, an den Sitzungen des Fischereibeirates teilzunehmen. Ferner kann der Fischereibeirat den Beratungen weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(6) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf die Reisekosten nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie über die Geschäftsführung sind in einer von der Steiermärkischen Landesregierung nach Anhörung des Fischereibeirates zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Die im § 2 Abs. 2 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | gegen die Hegepflichten gemäß § 1 Abs. 2 verstößt, | |||||||||
b) | gegen die Verpachtungsbeschränkungen bzw. Mitteilungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 verstößt, | |||||||||
ba) | gegen die Bewilligungspflicht des § 4 verstößt, | |||||||||
c) | gegen die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 6 verstößt, | |||||||||
d) | gegen die Beaufsichtigungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 verstößt, | |||||||||
e) | ohne öffentliche Berechtigung gemäß § 9 Abs. 1 den Fischfang ausübt, | |||||||||
f) | gegen die Eintragungs-, Aufzeichnungs- und Vorweispflicht gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz verstößt, | |||||||||
g) | gegen die fischereipolizeilichen Bestimmungen gemäß § 11 verstößt, | |||||||||
h) | gegen die Entnahmeverbote betreffend Schonzeiten und Mindestfanglängen gemäß § 12 Abs. 1 verstößt, | |||||||||
i) | sich verbotener Fangarten, -mittel oder -vorrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 bedient oder ein unzulässiges Wettfischen gemäß § 13 Abs. 2 durchführt, | |||||||||
j) | gegen die in § 14 vorgesehenen Fischfangbeschränkungen verstößt, | |||||||||
k) | gegen das im § 15 Abs. 1 geregelte Verbot des Elektrofischfanges bzw. gegen die im § 15 Abs. 7 letzter Satz enthaltene Mitteilungspflicht verstößt, | |||||||||
l) | gegen die Anzeigepflicht gemäß § 16 verstößt, | |||||||||
m) | gegen die Einlassungsbeschränkung gemäß § 17 verstößt, | |||||||||
n) | gegen die Anmeldepflichten gemäß § 18 Abs. 2 verstößt, | |||||||||
o) | als Grundbesitzer gegen das Behinderungsverbot gemäß § 19 zweiter Satz verstößt, | |||||||||
p) | gegen die Anzeigepflicht gemäß § 20 verstößt, | |||||||||
q) | gegen das Behinderungsverbot, die Anzeigepflicht und das Durchführungsgebot gemäß § 21 verstößt, | |||||||||
r) | gegen die Anzeigepflicht gemäß § 22 verstößt und | |||||||||
s) | gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen verstößt. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 2.200,– zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014
(1) Die Strafe des Verfalls von Wassertieren, Angelgeräten oder anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist von der Behörde auszusprechen, wenn eine Person
1. | fischt, ohne im Besitz einer Fischerkarte, einer Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheines zu sein, | |||||||||
2. | verbotene Fangarten, -mittel oder -vorrichtungen an- oder verwendet oder | |||||||||
3. | die Schonvorschriften verletzt. |
(2) Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbstständig erkannt werden.
(3) Verfallene Gegenstände und Wassertiere sind entweder zu veräußern, einer mit der Fischereiausbildung betrauten Einrichtung für Lehrzwecke zu übergeben oder zu vernichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
(1) Mit diesem Gesetz wird folgende Verordnung durchgeführt:
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S.1. |
(2) Mit diesem Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 363 vom 20.11.2006, S. 368. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach der neuen Rechtslage.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005
(1) Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten ermäßigten Fischerkarten (§ 9 in Verbindung mit der Anlage B) behalten ihre Gültigkeit, solange die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 geltenden Voraussetzungen für die Ermäßigung erfüllt werden.
(2) Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 durchgeführten Bestellungen zu Fischereiaufsichtsorganen bleiben in Geltung. Diesen Aufsichtsorganen stehen die Befugnisse des § 8 Abs. 5 zu. Sofern sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 an Fortbildungskursen gemäß § 8 Abs. 3 teilnehmen und dies der Behörde innerhalb dieser Frist bescheinigen, erlischt ihre Bestellung ex lege.
(3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 von den Bezirksverwaltungsbehörden geführte Fischereikataster gemäß der bisher bestehenden Anlage D kann bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Novelle in der bisherigen Form weitergeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2024 gemäß § 30 Abs. 6 Z 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024, gemäß Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 2,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
Dieses Gesetz ist mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 26/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
§ | 1 Fischereirecht |
§ | 2 Erwerb von Fischereirechten |
§ | 3 Natürliche und künstliche Fischwässer |
§ | 4 Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten |
§ | 5 Rechte an Fischwässern |
§ | 6 Ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Besatz |
§ | 7 Verpflichtung zur Fischereiaufsicht |
§ | 8 Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen |
§ | 9 Fischerkarte und Fischergastkarte |
§ | 9a Landesfischereiverband |
§ | 10 Verweigerung der Fischerkarte |
§ | 10a Entzug der Fischerkarte |
§ | 11 Erlaubnisschein |
§ | 12 Schonzeiten und Mindestfanglängen |
§ | 13 Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfanges |
§ | 14 Ergänzende Verbote |
§ | 15 Elektrofischfang |
§ | 16 Meldepflicht von Krankheiten bei Wassertieren |
§ | 17 Einsetzen von Wassergeflügel |
§ | 18 Benutzung fremder Grundstücke |
§ | 19 Überflutungen fremder Grundstücke |
§ | 20 Maßnahmen bei Verunreinigungen und Fischsterben |
§ | 21 Trockenlegung und Ableitung von Fischwässern |
§ | 22 Fischereikataster und automationsunterstützte Datenverarbeitung |
§ | 23 Behörden und Verfahren |
§ | 24 Fischereibeirat |
§ | 25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde |
§ | 26 Strafen |
§ | 26a Verfall |
§ | 27 Personenbezogene Bezeichnungen |
§ | 27a Verweise |
§ | 27b EU-Recht |
§ | 28 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78 /2005 |
§ | 28a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2014 |
§ | 28b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 91/2024 |
§ | 29 Inkrafttreten |
§ | 30 Inkrafttreten von Novellen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,