Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. FischG 2000

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

Stmk. FischG 2000
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Stand der Gesetzesgebung: 13.10.2024

§ 1 Stmk. FischG 2000 Fischereirecht


(1) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Die Hege umfasst das Recht und die Pflicht, einen nach Art und Menge angemessenen Bestand an Wassertieren zu erhalten und jeder Störung der Lebensgrundlagen für die Wassertiere, wie insbesondere einer nachhaltigen Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung derselben, entgegenzuwirken. Insbesondere dürfen für die Nahrung der Wassertiere geeignete Tiere und Pflanzen nur vom Fischereiberechtigten entnommen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 2 Stmk. FischG 2000 Erwerb von Fischereirechten


(1) Fischereirechte können nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden; zur Entscheidung von Streitfällen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(1a) Fischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümer haben gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde den Nachweis ihres Fischereirechtes unter Anführung des Rechtstitels zu erbringen. Änderungen am Rechtsbestand sind von den Fischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümern – bei rechtsgeschäftlicher Übertragung von Fischereirechten auch von der Rechtsnachfolgerin/vom Rechtsnachfolger – unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Besteht an einem öffentlichen oder privaten Gewässer kein Fischereirecht eines Dritten, so steht dieses Fischereirecht in öffentlichen Gewässern innerhalb der Gemeindegrenzen der Gemeinde, in privaten Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbettes zu.

(3) Fischereirechte dürfen nur an Personen verpachtet werden, die zumindest drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Fischerkarte (§ 9) sind. Juristische Personen haben einen Bevollmächtigten namhaft zu machen, der diese Voraussetzung erfüllt. Pachtverträge sind binnen vier Wochen ab Vertragsabschluss der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Eintragung in den Fischereikataster mitzuteilen. Die Pächterin/der Pächter, bei juristischen Personen die/der Bevollmächtigte, muss während der gesamten Dauer der Pachtung eine gültige Fischerkarte (§ 9) besitzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 3 Stmk. FischG 2000 Natürliche und künstliche Fischwässer


(1) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen.

(2) Natürliche Gerinne oder natürliche Wasseransammlungen sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind.

(3) Werden natürliche Gerinne und natürliche Wasseransammlungen durch Regulierungsbauten, Stauwerke, Durchstiche u. dgl. verändert, so verlieren sie aus diesem Grunde nicht die Eigenschaft eines natürlichen Gewässers.

(4) Künstliche Gerinne sind Anlagen, durch die aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung Wasser für besondere Zwecke abgeleitet wird.

(5) Künstliche Wasseransammlungen sind Anlagen, in denen das Wasser aus Niederschlägen, aus dem Grundwasser oder Gerinnen gespeichert oder freigelegt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 4 Stmk. FischG 2000


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz findet auf landwirtschaftliche Betriebe in Form von Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten mit Ausnahme des Abs. 2 und der §§ 6 Abs. 5 und 13 Abs. 2 keine Anwendung.Dieses Gesetz findet auf landwirtschaftliche Betriebe in Form von Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten mit Ausnahme des Absatz 2 und der Paragraphen 6, Absatz 5 und 13 Absatz 2, keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S.1, ist im Rahmen dieses Landesgesetzes zu vollziehen. Zuständige Behörde für die Bewilligung der Einführung nicht heimischer und der Umsiedlung gebietsfremder Arten in Aquakulturanlagen sowie für die Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Beratender Ausschuss ist das Bundesamt für Wasserwirtschaft, Institut für Gewässerökologie und Fischereiwirtschaf.Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. L 168 vom 28.6.2007, Sitzung 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S.1, ist im Rahmen dieses Landesgesetzes zu vollziehen. Zuständige Behörde für die Bewilligung der Einführung nicht heimischer und der Umsiedlung gebietsfremder Arten in Aquakulturanlagen sowie für die Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Beratender Ausschuss ist das Bundesamt für Wasserwirtschaft, Institut für Gewässerökologie und Fischereiwirtschaf.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

§ 5 Stmk. FischG 2000 Rechte an Fischwässern


In Gewässern nach § 3 Abs. 3, 4 und 5 steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten des Hauptgewässers zu. In künstlichen Wasseransammlungen gilt das nur dann, wenn eine den Fischzug gestattende Verbindung mit dem Hauptgewässer zumindest zeitweise besteht und die künstliche Wasseransammlung nicht ausschließlich teichwirtschaftlichen Zwecken dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 6 Stmk. FischG 2000


  1. (1)Absatz einsJeder Fischereiberechtigte (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer) hat sein Fischwasser so zu bewirtschaften, dass der für sein Fischwasser natürliche Bestand an Wassertieren nach Art, Zusammensetzung, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten bleibt oder wieder hergestellt wird. Beabsichtigte Besatzmaßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Art, Größe, Herkunft, Menge und Besatzstrecke spätestens 14 Tage vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Durchführung des Besatzes aus den Gründen der Abs. 3 und 4 untersagen und dem Fischereiberechtigten vorschreiben, zur Sicherung einer Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist einen nach Art und Menge zu bestimmenden Fischbesatz vorzunehmen. Der Landesfischereiverband hat auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde zu den beabsichtigten Besatzmaßnahmen eine fachliche Stellungnahme abzugeben.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Durchführung des Besatzes aus den Gründen der Absatz 3 und 4 untersagen und dem Fischereiberechtigten vorschreiben, zur Sicherung einer Bewirtschaftung im Sinne des Absatz eins, innerhalb einer angemessenen Frist einen nach Art und Menge zu bestimmenden Fischbesatz vorzunehmen. Der Landesfischereiverband hat auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde zu den beabsichtigten Besatzmaßnahmen eine fachliche Stellungnahme abzugeben.
  3. (3)Absatz 3Der Besatz mit Wassertieren (einschließlich Eier, Brut, Setzlinge, Jungfische) hat für das betroffene Fließgewässer ausschließlich mit heimischen oder bereits eingebürgerten Tieren zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Der Besatz mit Wassertieren (einschließlich Eier, Brut, Setzlinge, Jungtiere), die künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Vervielfachung des Chromosomensatzes und durch Festlegung auf ein Geschlecht oder die durch Kreuzen verschiedener Arten entstanden sind, ist ausnahmslos verboten.
  5. (5)Absatz 5Bei Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten ist durch geeignete Vorrichtungen sicherzustellen, dass keine gebietsfremden Wassertiere in Fließgewässer eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

§ 7 Stmk. FischG 2000 Verpflichtung zur Fischereiaufsicht


(1) Die/Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, für eine hinreichende Beaufsichtigung ihres/seines Fischwassers zu sorgen. Die Fischereiaufsicht umfasst den Schutz der Wassertiere sowie des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide. Fischereiaufsichtsorgane sind von der/vom Fischereiberechtigten in einer solchen Anzahl zur Bestellung namhaft zu machen, dass der Fischereischutz gewährleistet ist. Die Aufsicht kann die/der Fischereiberechtigte auch selbst vornehmen. § 8 gilt sinngemäß, wenn die/der Fischereiberechtigte die Fischereiaufsicht selbst ausübt.

(2) Kommt die/der Fischereiberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung einer ausreichenden Anzahl von Fischereiaufsichtsorganen trotz Aufforderung der Behörde binnen einer Frist von einem Monat nicht nach, so hat die Behörde die Bestellung ersatzweise vorzunehmen. Die ersatzweise vorgenommene Bestellung durch die Behörde endet mit der Bestellung der von der/vom Fischereiberechtigten namhaft gemachten Fischereiaufsichtsorgane. Die/der Fischereiberechtigte hat den ersatzweise bestellten Fischereiaufsichtsorganen die durch ihre Aufsichtstätigkeit entstandenen Barauslagen zu ersetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 8 Stmk. FischG 2000


(1) Jede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist hiefür auf Antrag der/des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan sind neben den in § 4 StAOG angeführten fachlichen Voraussetzungen

1.

der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 und

2.

die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes über den erfolgreichen Besuch eines Fischereiaufseherkurses. Dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Bestellung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass die Kenntnis des gegenständlichen Gesetzes gewährleistet ist.

(3) Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 StAOG, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über

1.

die Anmeldung zum Fischereiaufseherkurs,

2.

Inhalt und Umfang des Fischereiaufseherkurses,

3.

die Anmeldung zu Fortbildungskursen,

4.

Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses,

5.

die Ausstellung der Kursbescheinigung und

6.

die Höhe des Kursbeitrages.

(5) Die Fischereiaufsichtsorgane haben in Ausübung ihres Dienstes folgende Aufgaben und Befugnisse:

1.

die Befugnisse gemäß § 7 Abs. 1und 2 Z 1 StAOG,

2.

die Befugnis gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 StAOG bei Verwaltungsübertretungen gegen die Bestimmungen der §§ 9, 12, 13 und 15 dieses Gesetzes sowie

3.

die Befugnis, Personen, die den Fischfang ausüben, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheines erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen. Diese Dokumente sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 9 Stmk. FischG 2000


  1. (1)Absatz einsDie öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte (Anlage A) oder Fischergastkarte (Anlage C) gebunden. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang ohne Fischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers, ausüben.
  2. (2)Absatz 2Die Fischerkarte wird auf den Namen der Inhaberin/des Inhabers ausgestellt und gilt für die ganze Steiermark. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen (§ 11) ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.Die Fischerkarte wird auf den Namen der Inhaberin/des Inhabers ausgestellt und gilt für die ganze Steiermark. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen (Paragraph 11,) ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.
  3. (3)Absatz 3Für die Ausstellung der Fischerkarte und der Fischergastkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei welcher er um die Ausstellung einer Fischerkarte ansucht. Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen. Die Prüfung hat sich auf Fischkunde, Gewässerkunde, Fischhege und Tierschutz (Behandlung der gefangenen Fische), Natur- und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften zu erstrecken. Der Nachweis einer anderen erworbenen diesem Gesetz entsprechenden fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterziehen; dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, deren Ablauf, die Form der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sowie über die Höhe der Prüfungsgebühr sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind der/dem Fischereiberechtigten auf ihren/seinen Antrag Fischergastkarten als Block zu 20 Stück ohne Angabe des Namens des Fischergastes gegen Entrichtung einer Abgabe von 24 Euro auszufolgen. Die/Der Fischereiberechtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der Fischergastkarte an den Gast dessen Namen, Hauptwohnsitz, den Tag der Ausfolgung der Karte und die Bezeichnung des Fischwassers auf dauerhafte Weise einzutragen und hierüber laufend Aufzeichnungen zu führen, die sie/er der Behörde über jederzeitiges Verlangen vorzuweisen hat.
  5. (5)Absatz 5Die Abgabe für die Fischerkarte beträgt € 29,00. Minderjährige, Behinderte im Sinn des Behindertengesetzes, ausgleichszulagenberechtigte Rentner und Pensionisten sowie beeidete Aufsichtsfischer haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer des Fischereirechtes sind, Anspruch auf eine Ermäßigung von 50 % dieser Abgabe.
  6. (6)Absatz 6Der Ertrag der Fischerkartenabgabe fließt dem Land zu. Mindestens 10 % des Abgabenertrages sind für die Förderung der Fischerei zweckgebunden. 60 % des Abgabenertrages fließen dem Landesfischereiverband zur Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu. Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung jährlich bis 31. März über seine Tätigkeiten sowie die widmungsgemäße, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der zugeflossenen Mittel zu berichten. Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung des Landesfischereiverbandes mit diesen Mitteln zu prüfen. Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung über Aufforderung alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen im Original vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Mittel, die nicht im Sinne dieser Bestimmung verwendet wurden, sind vom Landesfischereiverband unverzüglich an das Land zurückzuerstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

§ 9a Stmk. FischG 2000


Der Landesfischereiverband hat die ihm übertragenen Aufgaben als Interessenvertretung der Fischerkartenbesitzerinnen/Fischerkartenbesitzer und Fischereiberechtigten wahrzunehmen. Er hat neben den ihm nach sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsfachliche Beratung der Landesregierung und der Behörden;
  2. 2.Ziffer 2Auskunftserteilung, insbesondere an seine Mitglieder, zu allgemeinen fischereirechtlichen Fragen;
  3. 3.Ziffer 3Beratung der Mitglieder in Fragen der Fischwasserbewirtschaftung;
  4. 4.Ziffer 4Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Belange einer intakten Gewässerökologie, einer nachhaltigen Fischerei und Fischwasserbewirtschaftung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

§ 10 Stmk. FischG 2000 Verweigerung der Fischerkarte


Die Ausstellung einer Fischerkarte ist bescheidmäßig zu verweigern:

1.

Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben,

2.

Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wurden, für die Dauer von bis zu 3 Jahren gerechnet ab Rechtskraft des Strafbescheides,

3.

Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 nicht erfüllen,

4.

Personen, die wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung oder schwerer Eigentumsdelikte rechtskräftig verurteilt wurden bis zum Ablauf der Tilgungsfrist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 10a Stmk. FischG 2000 Entzug der Fischerkarte


Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühren bescheidmäßig zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person der Inhaberin/des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 10 eintritt oder bekannt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 11 Stmk. FischG 2000 Erlaubnisschein


(1) Wer den Fischfang ausübt, muss die Fischerkarte als Ausweis bei sich führen. Ist er nicht fischereiberechtigt, hat er sich überdies mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten auszuweisen, welche die Bezeichnung der Fischwasserstrecke, der Wassertiere, der erlaubten Fangart und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie die Ausstellungsdaten der Fischerkarte des Inhabers zu enthalten hat.

(2) Die Fischereiberechtigten haben sich vor Ausstellung eines Erlaubnisscheines zu vergewissern, ob diese Person eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt. Sie haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die Behörde jederzeit Einsicht nehmen kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 12 Stmk. FischG 2000


  1. (1)Absatz einsFür bestimmte Wassertiere sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die natürliche Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestfanglängen nach Anhörung des Fischereibeirates und des Landesfischereiverbandes durch Verordnung festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist auf mindestens vier Wochen vor Beginn der Laichzeit anzusetzen. Innerhalb der Schonzeit dürfen geschonte Wassertiere weder gezielt befischt noch entnommen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefährdung oder zur Wiederherstellung des natürlichen Bestandes an Wassertieren (§ 6 Abs. 1) oder zu wissenschaftlichen Zwecken nach Anhörung des Fischereibeirates die nach Abs. 1 festgelegten Maßnahmen für den gesamten politischen Bezirk oder einzelne Fischwässer verlängern, aufheben oder sonst abändern.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefährdung oder zur Wiederherstellung des natürlichen Bestandes an Wassertieren (Paragraph 6, Absatz eins,) oder zu wissenschaftlichen Zwecken nach Anhörung des Fischereibeirates die nach Absatz eins, festgelegten Maßnahmen für den gesamten politischen Bezirk oder einzelne Fischwässer verlängern, aufheben oder sonst abändern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

§ 13 Stmk. FischG 2000


  1. (1)Absatz einsDer Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Die Ausübung des Fischfanges ist weidgerecht, wenn sie den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel ausgeübt wird. Fangarten, Fangmittel oder Fangvorrichtungen, die den Fischbestand nachhaltig zu schädigen vermögen, insbesondere Schlingen, Fischstechen, Sprengstoffe, gentechnisch veränderte Köder, Gifte und betäubende Mittel sowie die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder sind verboten. Die Landesregierung kann Näheres durch Verordnung regeln. Die Landesregierung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, nach Anhörung des Landesfischereiverbandes zeitlich beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Die Ausübung des Fischfanges ist weidgerecht, wenn sie den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel ausgeübt wird. Fangarten, Fangmittel oder Fangvorrichtungen, die den Fischbestand nachhaltig zu schädigen vermögen, insbesondere Schlingen, Fischstechen, Sprengstoffe, gentechnisch veränderte Köder, Gifte und betäubende Mittel sowie die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder sind verboten. Die Landesregierung kann Näheres durch Verordnung regeln. Die Landesregierung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, nach Anhörung des Landesfischereiverbandes zeitlich beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die Durchführung des Fischfanges im Rahmen von Wettbewerben (z. B. Wettfischen, Preisfischen) ist in Fließgewässern generell und in stehenden Gewässern dann verboten, wenn eine Verwertung der entnommenen Fische nicht erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

§ 14 Stmk. FischG 2000


  1. (1)Absatz einsDer Fischfang in Fischpässen (Fischleitern, Umgehungsgerinnen) sowie in deren Ein- und Ausstiegsbereich und in Laichbiotopen, die im Zuge wasserbaulicher Maßnahmen errichtet und als solche gekennzeichnet wurden, ist verboten. Aus den in § 15 Abs. 2 genannten Gründen kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereiverbandes Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.Der Fischfang in Fischpässen (Fischleitern, Umgehungsgerinnen) sowie in deren Ein- und Ausstiegsbereich und in Laichbiotopen, die im Zuge wasserbaulicher Maßnahmen errichtet und als solche gekennzeichnet wurden, ist verboten. Aus den in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Gründen kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereiverbandes Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.
  2. (2)Absatz 2In Wehrdurchlässen und Schleusen, bei Ein- und Ausflüssen von Seen, bei Einmündung eines Nebenflusses, Alt- und Nebenarmes dürfen Reusen, Fischkörbe und andere Fangvorrichtungen zum Selbstfangen der Fische nicht eingehängt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Verwendung von Fischsenken (Traupen, Daubel) und Netzen in fließenden Gewässern ist verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können aus den im § 15 Abs. 2 genannten Gründen von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der fischereiberechtigten Ober- und Unterlieger, jedoch nicht für die Schonzeit, bewilligt werden.Die Verwendung von Fischsenken (Traupen, Daubel) und Netzen in fließenden Gewässern ist verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können aus den im Paragraph 15, Absatz 2, genannten Gründen von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der fischereiberechtigten Ober- und Unterlieger, jedoch nicht für die Schonzeit, bewilligt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

§ 15 Stmk. FischG 2000


  1. (1)Absatz einsDer Elektrofischfang ist, abgesehen von den in den folgenden Absätzen geregelten Ausnahmen, verboten.
  2. (2)Absatz 2Aus Gründen der Pflege des Gewässers und des Fischbestandes, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Ausbildungszwecken kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesfischereiverbandes unter Wahrung der Fischereiinteressen allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger zeitlich beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Ist der Antragsteller nicht zugleich Fischereiberechtigter, ist dem Antrag dessen schriftliche Zustimmung anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausnahmegenehmigung ist erforderlichenfalls an Auflagen zu binden, die der Sicherung der im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen dienen.Die Ausnahmegenehmigung ist erforderlichenfalls an Auflagen zu binden, die der Sicherung der im Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen dienen.
  4. (4)Absatz 4Ober- und Unterlieger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, deren Fischereiinteressen durch die geplante Maßnahme gefährdet werden könnten. Die Namen und Anschriften allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger sind vom Antragsteller der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Unter den Voraussetzungen des § 21 ist die Bewilligung ohne Einschränkung zu erteilen.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, ist die Bewilligung ohne Einschränkung zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Elektrobefischung mit dafür vorgesehenen geprüften Elektrofanggeräten durchgeführt wird und die Handhabung des Elektrofanggerätes durch eine fachkundige Person gewährleistet ist.
  7. (7)Absatz 7Bei akuter Gefahr für den Fischbestand, zum Beispiel bei seuchenhafter Erkrankung, bei Austrocknen oder Versiegen von Gewässern durch Wettereinflüsse, Wehrbruch, Dammbruch usw., bedarf es zur Fischrettungsaktion mittels Elektrofischfanges keiner Ausnahmebewilligung. Die getroffenen Maßnahmen sind jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
  8. (8)Absatz 8Elektrobefischungen, die
    1. a)Litera abehördlich angeordnet wurden, wie insbesondere anlässlich wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren oder im Rahmen der Erhebung des Zustandes von Gewässern nach dem siebenten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oderbehördlich angeordnet wurden, wie insbesondere anlässlich wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren oder im Rahmen der Erhebung des Zustandes von Gewässern nach dem siebenten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder
    2. b)Litera bzu Bestandserhebungen von Wassertieren für die periodischen Berichtspflichten nach Art. 17 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, zur Erstellung oder zum Monitoring der Umsetzungsmaßnahmen von Managementplänen erforderlich sind,zu Bestandserhebungen von Wassertieren für die periodischen Berichtspflichten nach Artikel 17, Absatz eins, der FFH-Richtlinie, zur Erstellung oder zum Monitoring der Umsetzungsmaßnahmen von Managementplänen erforderlich sind,
    bedürfen keiner Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2. Die/Der Fischereiberechtigte ist jedoch sieben Tage vor der Durchführung derartiger Maßnahmen zu informieren und hat das Recht, während der Elektrobefischung anwesend zu sein. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.bedürfen keiner Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 2, Die/Der Fischereiberechtigte ist jedoch sieben Tage vor der Durchführung derartiger Maßnahmen zu informieren und hat das Recht, während der Elektrobefischung anwesend zu sein. Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Abs. 8 1. Satz gilt nicht, wenn, in den letzten 12 Monaten eine Fischbestandsuntersuchung gemäß der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 479/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2010, mittels Elektrobefischung im betreffenden Fischwasser durchgeführt wurde und seitdem keine wesentlichen Änderungen durch Naturereignisse, wie insbesondere Hochwässer oder Fischsterben, eingetreten sind.Absatz 8, 1. Satz gilt nicht, wenn, in den letzten 12 Monaten eine Fischbestandsuntersuchung gemäß der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2010,, mittels Elektrobefischung im betreffenden Fischwasser durchgeführt wurde und seitdem keine wesentlichen Änderungen durch Naturereignisse, wie insbesondere Hochwässer oder Fischsterben, eingetreten sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

§ 16 Stmk. FischG 2000


Die Fischereiberechtigten, die Fischereiaufseher und die Inhaber einer Fischerkarte sind verpflichtet, das Auftreten von Krankheiten bei Wassertieren der nach der Lage des Fischwassers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde dem Landesfischereiverband und der örtlichen Polizeiinspektion unverzüglich anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

§ 17 Stmk. FischG 2000 Einsetzen von Wassergeflügel


Wassergeflügel darf nur in die bei Ortschaften oder Gehöften befindlichen, dem Tierhalter gehörigen Schwemmplätze eingelassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 18 Stmk. FischG 2000 Benutzung fremder Grundstücke


(1) Zur Ausübung des Fischereirechtes gehört auch das Recht zur Begehung der Ufergrundstücke. Eigentümern oder Pächtern von Fischereirechten steht zur Durchführung von Besatzmaßnahmen oder des Elektrofischfanges bei vorheriger Verständigung des Grundeigentümers auch das Recht zum Befahren bestehender privater Wege zu.

(2) Bei Grundstücken, die als Zubehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind oder durch Mauern, Gitter und ähnliche erhebliche Hindernisse vor dem Zutritt Dritter abgeschlossen sind, ist das Betreten zur Ausübung des Fischereirechtes nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder bei den Bestandnehmern gestattet; diesen steht das Recht zu, bei der Ausübung ohne Beeinträchtigung derselben anwesend zu sein.

(3) Der durch das Betreten fremder Grundstücke, das Befahren von Wegen und das An- und Einbringen von Fangvorrichtungen nachweislich angerichtete Schaden ist zu ersetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 19 Stmk. FischG 2000 Überflutungen fremder Grundstücke


Bei Überflutung fremden Grundbesitzes durch das Fischwasser des Fischereiberechtigten ist dieser auch außerhalb seines Fischwassers in den auf fremdem Grund entstandenen Wasseransammlungen gegen Ersatz des durch den Fischfang verursachten Schadens zu fischen berechtigt. Der Grundbesitzer darf die Rückkehr der Fische in das Gewässerbett nicht hindern. Der Fischereiberechtigte behält nach Ablauf des Wassers das Recht, sich die auf dem überfluteten Grundstück zurückbleibenden Fische anzueignen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 20 Stmk. FischG 2000 § 20


Jeder Fischereiberechtigte, Fischereiaufseher und Inhaber einer Fischerkarte ist verpflichtet, wahrgenommene Verunreinigungen eines Fischwassers oder ein Fischsterben sofort der Bezirksverwaltungsbehörde und der örtlichen Polizeiinspektion anzuzeigen und nach Möglichkeit Wasserproben aus der Verunreinigungsstelle sowie aus ihrem näheren Umkreis zu entnehmen und der Anzeige anzuschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 21 Stmk. FischG 2000 Trockenlegung und Ableitung von Fischwässern


(1) Bei Trockenlegung (Abkehr) von Gewässern oder Ausleitungen darf der Fischereiberechtigte nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen Fische zu verfügen.

(2) Der zur Ableitung des Wassers oder Trockenlegung Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen und die Maßnahme derart durchzuführen, dass der Schaden am Fischwasser und der Mehraufwand für den Fischereiberechtigten möglichst gering ist. Handelt es sich um einen Notfall, ist der Fischereiberechtigte unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 22 Stmk. FischG 2000 Fischereikataster und automationsunterstützte Datenverwaltung


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischwässer in einem Fischereikataster zu führen. Dieser kann auch in elektronischer Form geführt werden. Im Fischereikataster sind die Fischwässer mit näheren örtlichen Angaben und Nummerierung, die Eigentümer, die Erwerbsart, die Nutzungsberechtigten, die Ober-, Unter- oder Anlieger, Aufsichtsorgane, Verbücherungen, der letzte Besatz und die Fischarten einzutragen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Fischereikatasters werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:

1.

die im Fischereikataster (Abs. 1) zu führenden Daten,

2.

die Daten der Eigentümerin/des Eigentümers des Fischwassers mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht,

3.

die Daten der/des Nutzungsberechtigten (Pächters) mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht,

4.

die Daten der Fischereiaufsichtsorgane mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Geschlecht, Daten der Bestellung, Widerruf, Weiterbildung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten,

5.

die Daten der Fischerkarteninhaber mit Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Ausstellungsdaten, Entzugsdaten, Gültigkeit, Fischerkartennummer und Entrichtung der Fischerkartenabgabe,

6.

die Daten der Fischereibeiratsmitglieder mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht,

7.

die Daten der sachverständigen Fischereiberechtigten in den Bezirksverwaltungsbehörden mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Geschlecht.

(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem (gemäß ersten Satz) unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(4) Folgende Informationen aus dem Fischereikataster sind für jedermann zugänglich:

1.

Fischwasser mit örtlichen Angaben und Nummerierung,

2.

Name und Adresse der Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Ober-, Unter- und Anlieger,

3.

Name und Adresse der Aufsichtsorgane.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018

§ 23 Stmk. FischG 2000


  1. (1)Absatz einsBehörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Erstreckt sich ein Fischwasser über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Teil des Fischwassers gelegen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in fischereiwirtschaftlichen Fragen, soweit es die Art und der Umfang des Gegenstandes erfordern, nach Anhörung eines sachverständigen Fischereiberechtigten vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4Die sachverständigen Fischereiberechtigten sind von der Landesregierung über Vorschlag des Landesfischereiverbandes für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Reisegebühren nach dem Stmk. Landes-Reisegebührengesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

§ 24 Stmk. FischG 2000 Fischereibeirat


(1) Zur Beratung in fischereilichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Fischereibeirat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht. Die Mitglieder sind von der Steiermärkischen Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereiverbandes unter Bedachtnahme auf die bestehenden Vereine von überregionaler Bedeutung zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen über besondere Sachkenntnis auf dem Gebiet des Fischereiwesens verfügen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für jedes ausscheidende Mitglied (Ersatzmitglied) ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Fischereibeirates beträgt fünf Jahre. Der Beirat bleibt aber jedenfalls bis zur Konstituierung des neuen Fischereibeirates im Amt. Die Landesregierung hat den Fischereibeirat innerhalb von vier Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder zur Konstituierung einzuberufen. Anlässlich der konstituierenden Sitzung sind aus dem Kreis der Teilnehmer ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen. Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, der dem Vorsitzenden schriftlich bekannt zu geben ist. Für das ausscheidende Mitglied (Ersatzmitglied) ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestellen.

(3) Die Landesregierung hat den Fischereibeirat vor Beschlussfassung von die Belange der Fischerei berührenden Gesetzesvorschlägen und Verordnungen zu hören. Für sonstige Angelegenheiten kann sie ihn mit der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen.

(4) Der Fischereibeirat ist zur Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen in fischereilichen Angelegenheiten berufen. Insbesondere obliegt ihm die Erstattung von Vorschlägen über die Verwendung der für die Fischerei vorgesehenen Förderungsmittel.

(5) Die Sitzungen des Fischereibeirates sind vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung obliegt dem Amt der Landesregierung. Ein Vertreter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat das Recht, an den Sitzungen des Fischereibeirates teilzunehmen. Ferner kann der Fischereibeirat den Beratungen weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(6) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf die Reisekosten nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie über die Geschäftsführung sind in einer von der Steiermärkischen Landesregierung nach Anhörung des Fischereibeirates zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 25 Stmk. FischG 2000 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die im § 2 Abs. 2 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 26 Stmk. FischG 2000 Strafen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

gegen die Hegepflichten gemäß § 1 Abs. 2 verstößt,

b)

gegen die Verpachtungsbeschränkungen bzw. Mitteilungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 verstößt,

ba)

gegen die Bewilligungspflicht des § 4 verstößt,

c)

gegen die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 6 verstößt,

d)

gegen die Beaufsichtigungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 verstößt,

e)

ohne öffentliche Berechtigung gemäß § 9 Abs. 1 den Fischfang ausübt,

f)

gegen die Eintragungs-, Aufzeichnungs- und Vorweispflicht gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz verstößt,

g)

gegen die fischereipolizeilichen Bestimmungen gemäß § 11 verstößt,

h)

gegen die Entnahmeverbote betreffend Schonzeiten und Mindestfanglängen gemäß § 12 Abs. 1 verstößt,

i)

sich verbotener Fangarten, -mittel oder -vorrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 bedient oder ein unzulässiges Wettfischen gemäß § 13 Abs. 2 durchführt,

j)

gegen die in § 14 vorgesehenen Fischfangbeschränkungen verstößt,

k)

gegen das im § 15 Abs. 1 geregelte Verbot des Elektrofischfanges bzw. gegen die im § 15 Abs. 7 letzter Satz enthaltene Mitteilungspflicht verstößt,

l)

gegen die Anzeigepflicht gemäß § 16 verstößt,

m)

gegen die Einlassungsbeschränkung gemäß § 17 verstößt,

n)

gegen die Anmeldepflichten gemäß § 18 Abs. 2 verstößt,

o)

als Grundbesitzer gegen das Behinderungsverbot gemäß § 19 zweiter Satz verstößt,

p)

gegen die Anzeigepflicht gemäß § 20 verstößt,

q)

gegen das Behinderungsverbot, die Anzeigepflicht und das Durchführungsgebot gemäß § 21 verstößt,

r)

gegen die Anzeigepflicht gemäß § 22 verstößt und

s)

gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen verstößt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 2.200,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014

§ 26a Stmk. FischG 2000 Verfall


(1) Die Strafe des Verfalls von Wassertieren, Angelgeräten oder anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist von der Behörde auszusprechen, wenn eine Person

1.

fischt, ohne im Besitz einer Fischerkarte, einer Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheines zu sein,

2.

verbotene Fangarten, -mittel oder -vorrichtungen an- oder verwendet oder

3.

die Schonvorschriften verletzt.

(2) Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbstständig erkannt werden.

(3) Verfallene Gegenstände und Wassertiere sind entweder zu veräußern, einer mit der Fischereiausbildung betrauten Einrichtung für Lehrzwecke zu übergeben oder zu vernichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 27 Stmk. FischG 2000 Personenbezogene Bezeichnungen


Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 27a Stmk. FischG 2000 Verweise


Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 27b Stmk. FischG 2000 EU-Recht


(1) Mit diesem Gesetz wird folgende Verordnung durchgeführt:

Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S.1.

(2) Mit diesem Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 363 vom 20.11.2006, S. 368.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 28 Stmk. FischG 2000 Übergangsbestimmungen zur Novelle


Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach der neuen Rechtslage.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005

§ 28a Stmk. FischG 2000 Übergangsbestimmungen zur Novelle


(1) Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten ermäßigten Fischerkarten (§ 9 in Verbindung mit der Anlage B) behalten ihre Gültigkeit, solange die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 geltenden Voraussetzungen für die Ermäßigung erfüllt werden.

(2) Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 durchgeführten Bestellungen zu Fischereiaufsichtsorganen bleiben in Geltung. Diesen Aufsichtsorganen stehen die Befugnisse des § 8 Abs. 5 zu. Sofern sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 an Fortbildungskursen gemäß § 8 Abs. 3 teilnehmen und dies der Behörde innerhalb dieser Frist bescheinigen, erlischt ihre Bestellung ex lege.

(3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 von den Bezirksverwaltungsbehörden geführte Fischereikataster gemäß der bisher bestehenden Anlage D kann bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Novelle in der bisherigen Form weitergeführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

§ 28b Stmk. FischG 2000


Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 91/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2024 gemäß § 30 Abs. 6 Z 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024, gemäß Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 2,

  1. 1.Ziffer einsausgestellten Fischerkarten gelten, so lange sie nicht geändert werden müssen, als Fischerkarte nach diesem Gesetz;
  2. 2.Ziffer 2ausgestellten Fischergastkarten dürfen für die Dauer ihrer Ausstellung weiterverwendet werden;
  3. 3.Ziffer 3bestellten sachverständigen Fischereiberechtigten sind für die restliche Dauer ihrer Bestellung von der Verpflichtung, einen Fortbildungskurs zu besuchen, ausgenommen;
  4. 4.Ziffer 4absolvierten Fischereiaufseherkurse behalten ihre Gültigkeit;
  5. 5.Ziffer 5anhängigen Kurse sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

§ 29 Stmk. FischG 2000 § 29


Dieses Gesetz ist mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005

§ 30 Stmk. FischG 2000


  1. (1)Absatz einsDie Änderung der §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 sowie des Artikels II und die Einfügung der §§ 28 und 29 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.Die Änderung der Paragraphen 15, Absatz 2,, 23 Absatz eins, sowie des Artikels römisch II und die Einfügung der Paragraphen 28 und 29 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Änderung des § 9 Abs. 4 und 5 durch die Novelle, LGBl. Nr. 26/2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 9, Absatz 4 und 5 durch die Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2013,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Änderung des § 23 Abs. 1 und des § 26 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 23, Absatz eins und des Paragraph 26, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Änderung des § 2 Abs. 3, des § 4, § 6 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und 5, des § 7, des § 8, des § 9 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 fünfter Satz und Abs. 4, des § 10, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1 dritter Satz, des § 15 Abs. 4, 6 und 7 letzter Satz, des § 16, des § 20, des § 22, des § 26 Abs.1 lit. c und lit. i und des § 27, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, der im Inhaltsverzeichnis für die Paragrafen festgelegten Überschriften, des § 2 Abs. 1a, des § 10a, des § 13 Abs. 1 erster und zweiter Satz, des § 15 Abs. 8 und 9, des § 26 Abs. 1 lit. ba, des § 26a, des § 27a, des § 27b und des § 28a sowie der Entfall der Überschrift „Artikel I Fischereirecht, Fischwasser“, des Artikel II und aller Überschriften (Zwischenüberschriften und Paragrafenüberschriften) durch die Novelle LGBl. Nr. 52/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 2014, in Kraft.Die Änderung des Paragraph 2, Absatz 3,, des Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4 und 5, des Paragraph 7,, des Paragraph 8,, des Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3, fünfter Satz und Absatz 4,, des Paragraph 10,, des Paragraph 11, Absatz 2,, des Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz, des Paragraph 15, Absatz 4,, 6 und 7 letzter Satz, des Paragraph 16,, des Paragraph 20,, des Paragraph 22,, des Paragraph 26, Absatz , Litera c und Litera i und des Paragraph 27,, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, der im Inhaltsverzeichnis für die Paragrafen festgelegten Überschriften, des Paragraph 2, Absatz eins a,, des Paragraph 10 a,, des Paragraph 13, Absatz eins, erster und zweiter Satz, des Paragraph 15, Absatz 8 und 9, des Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, a,, des Paragraph 26 a,, des Paragraph 27 a,, des Paragraph 27 b und des Paragraph 28 a, sowie der Entfall der Überschrift „Artikel römisch eins Fischereirecht, Fischwasser“, des Artikel römisch II und aller Überschriften (Zwischenüberschriften und Paragrafenüberschriften) durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 2014, in Kraft.
  5. (5)Absatz 5In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 22 Abs. 3, 3a und 3b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 22, Absatz 3,, 3a und 3b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
  6. (6)Absatz 6In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2 letzter Satz, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 6, § 9a, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 letzter Satz, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 erster Satz, § 16, § 23 Abs. 4 sowie § 28b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. September 2024;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 9 a,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 16,, Paragraph 23, Absatz 4, sowie Paragraph 28 b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. September 2024;
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 6, § 9 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2 Z 2 erster Satz und § 23 Abs. 5 mit dem neunten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2025. Die Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit diesem Monatsersten in Kraft gesetzt werden.Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz und Paragraph 23, Absatz 5, mit dem neunten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2025. Die Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit diesem Monatsersten in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 26/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

Anlage

Anl. 1 Stmk. FischG 2000


(Anm: Die Fischerkarte ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 Stmk. FischG 2000


(Anm: Die ermäßigte Fischerkarte ist als PDF dokumentiert.)

Artikel

Art. 2 Stmk. FischG 2000 (weggefallen)


Art. 2 Stmk. FischG 2000 (weggefallen) seit 16.05.2014 weggefallen.

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 (Stmk. FischG 2000) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 12.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2024
  3. § 0 gültig von 10.07.2018 bis 11.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2018
  4. § 0 gültig von 16.05.2014 bis 09.07.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2014
  5. § 0 gültig von 01.01.2000 bis 15.05.2014

§

1 Fischereirecht

§

2 Erwerb von Fischereirechten

§

3 Natürliche und künstliche Fischwässer

§

4 Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten

§

5 Rechte an Fischwässern

§

6 Ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Besatz

§

7 Verpflichtung zur Fischereiaufsicht

§

8 Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen

§

9 Fischerkarte und Fischergastkarte

§

9a Landesfischereiverband

§

10 Verweigerung der Fischerkarte

§

10a Entzug der Fischerkarte

§

11 Erlaubnisschein

§

12 Schonzeiten und Mindestfanglängen

§

13 Gebote und Verbote bei der Ausübung des Fischfanges

§

14 Ergänzende Verbote

§

15 Elektrofischfang

§

16 Meldepflicht von Krankheiten bei Wassertieren

§

17 Einsetzen von Wassergeflügel

§

18 Benutzung fremder Grundstücke

§

19 Überflutungen fremder Grundstücke

§

20 Maßnahmen bei Verunreinigungen und Fischsterben

§

21 Trockenlegung und Ableitung von Fischwässern

§

22 Fischereikataster und automationsunterstützte Datenverarbeitung

§

23 Behörden und Verfahren

§

24 Fischereibeirat

§

25 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§

26 Strafen

§

26a Verfall

§

27 Personenbezogene Bezeichnungen

§

27a Verweise

§

27b EU-Recht

§

28 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78 /2005

§

28a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2014

§

28b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 91/2024

§

29 Inkrafttreten

§

30 Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

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