Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDer Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Die Ausübung des Fischfanges ist weidgerecht, wenn sie den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel ausgeübt wird. Fangarten, Fangmittel oder Fangvorrichtungen, die den Fischbestand nachhaltig zu schädigen vermögen, insbesondere Schlingen, Fischstechen, Sprengstoffe, gentechnisch veränderte Köder, Gifte und betäubende Mittel sowie die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder sind verboten. Die Landesregierung kann Näheres durch Verordnung regeln. Die Landesregierung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, nach Anhörung des Landesfischereiverbandes zeitlich beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Die Ausübung des Fischfanges ist weidgerecht, wenn sie den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel ausgeübt wird. Fangarten, Fangmittel oder Fangvorrichtungen, die den Fischbestand nachhaltig zu schädigen vermögen, insbesondere Schlingen, Fischstechen, Sprengstoffe, gentechnisch veränderte Köder, Gifte und betäubende Mittel sowie die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder sind verboten. Die Landesregierung kann Näheres durch Verordnung regeln. Die Landesregierung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz eins, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, nach Anhörung des Landesfischereiverbandes zeitlich beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.
(2)Absatz 2Die Durchführung des Fischfanges im Rahmen von Wettbewerben (z. B. Wettfischen, Preisfischen) ist in Fließgewässern generell und in stehenden Gewässern dann verboten, wenn eine Verwertung der entnommenen Fische nicht erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,
In Kraft seit 12.09.2024 bis 31.12.9999
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