§ 9 Stmk. FischG 2000

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte (Anlage A) oder Fischergastkarte (Anlage C) gebunden. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang ohne Fischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers, ausüben.
  2. (2)Absatz 2Die Fischerkarte wird auf den Namen der Inhaberin/des Inhabers ausgestellt und gilt für die ganze Steiermark. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen (§ 11) ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.Die Fischerkarte wird auf den Namen der Inhaberin/des Inhabers ausgestellt und gilt für die ganze Steiermark. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen (Paragraph 11,) ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.
  3. (3)Absatz 3Für die Ausstellung der Fischerkarte und der Fischergastkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei welcher er um die Ausstellung einer Fischerkarte ansucht. Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen. Die Prüfung hat sich auf Fischkunde, Gewässerkunde, Fischhege und Tierschutz (Behandlung der gefangenen Fische), Natur- und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften zu erstrecken. Der Nachweis einer anderen erworbenen diesem Gesetz entsprechenden fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterziehen; dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, deren Ablauf, die Form der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sowie über die Höhe der Prüfungsgebühr sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind der/dem Fischereiberechtigten auf ihren/seinen Antrag Fischergastkarten als Block zu 20 Stück ohne Angabe des Namens des Fischergastes gegen Entrichtung einer Abgabe von 24 Euro auszufolgen. Die/Der Fischereiberechtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der Fischergastkarte an den Gast dessen Namen, Hauptwohnsitz, den Tag der Ausfolgung der Karte und die Bezeichnung des Fischwassers auf dauerhafte Weise einzutragen und hierüber laufend Aufzeichnungen zu führen, die sie/er der Behörde über jederzeitiges Verlangen vorzuweisen hat.
  5. (5)Absatz 5Die Abgabe für die Fischerkarte beträgt € 29,00. Minderjährige, Behinderte im Sinn des Behindertengesetzes, ausgleichszulagenberechtigte Rentner und Pensionisten sowie beeidete Aufsichtsfischer haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer des Fischereirechtes sind, Anspruch auf eine Ermäßigung von 50 % dieser Abgabe.
  6. (6)Absatz 6Der Ertrag der Fischerkartenabgabe fließt dem Land zu. Mindestens 10 % des Abgabenertrages sind für die Förderung der Fischerei zweckgebunden. 60 % des Abgabenertrages fließen dem Landesfischereiverband zur Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu. Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung jährlich bis 31. März über seine Tätigkeiten sowie die widmungsgemäße, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der zugeflossenen Mittel zu berichten. Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung des Landesfischereiverbandes mit diesen Mitteln zu prüfen. Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung über Aufforderung alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen im Original vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Mittel, die nicht im Sinne dieser Bestimmung verwendet wurden, sind vom Landesfischereiverband unverzüglich an das Land zurückzuerstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

In Kraft seit 12.09.2024 bis 31.05.2025
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