(1) Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Erstreckt sich ein Fischwasser über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Teil des Fischwassers gelegen ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in fischereiwirtschaftlichen Fragen, soweit es die Art und der Umfang des Gegenstandes erfordern, nach Anhörung eines sachverständigen Fischereiberechtigten vorzugehen.
(4) Die sachverständigen Fischereiberechtigten sind von der Landesregierung über Vorschlag des Fischereibeirates für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014
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