§ 28b Stmk. FischG 2000

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 91/2024Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2024 gemäß § 30 Abs. 6 Z 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024, gemäß Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 2,

  1. 1.Ziffer einsausgestellten Fischerkarten gelten, so lange sie nicht geändert werden müssen, als Fischerkarte nach diesem Gesetz;
  2. 2.Ziffer 2ausgestellten Fischergastkarten dürfen für die Dauer ihrer Ausstellung weiterverwendet werden;
  3. 3.Ziffer 3bestellten sachverständigen Fischereiberechtigten sind für die restliche Dauer ihrer Bestellung von der Verpflichtung, einen Fortbildungskurs zu besuchen, ausgenommen;
  4. 4.Ziffer 4absolvierten Fischereiaufseherkurse behalten ihre Gültigkeit;
  5. 5.Ziffer 5anhängigen Kurse sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

In Kraft seit 12.09.2024 bis 31.12.9999
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