§ 10 Stmk. FischG 2000 Verweigerung der Fischerkarte

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Ausstellung einer Fischerkarte ist bescheidmäßig zu verweigern:

1.

Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben,

2.

Personen, die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wurden, für die Dauer von bis zu 3 Jahren gerechnet ab Rechtskraft des Strafbescheides,

3.

Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 nicht erfüllen,

4.

Personen, die wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung oder schwerer Eigentumsdelikte rechtskräftig verurteilt wurden bis zum Ablauf der Tilgungsfrist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

In Kraft seit 16.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Stmk. FischG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Stmk. FischG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Stmk. FischG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Stmk. FischG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Stmk. FischG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9a Stmk. FischG 2000
§ 10a Stmk. FischG 2000