(1) Die Strafe des Verfalls von Wassertieren, Angelgeräten oder anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist von der Behörde auszusprechen, wenn eine Person
1. | fischt, ohne im Besitz einer Fischerkarte, einer Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheines zu sein, | |||||||||
2. | verbotene Fangarten, -mittel oder -vorrichtungen an- oder verwendet oder | |||||||||
3. | die Schonvorschriften verletzt. |
(2) Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbstständig erkannt werden.
(3) Verfallene Gegenstände und Wassertiere sind entweder zu veräußern, einer mit der Fischereiausbildung betrauten Einrichtung für Lehrzwecke zu übergeben oder zu vernichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
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