§ 24 Stmk. FischG 2000 Fischereibeirat

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Zur Beratung in fischereilichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Fischereibeirat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht. Die Mitglieder sind von der Steiermärkischen Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereiverbandes unter Bedachtnahme auf die bestehenden Vereine von überregionaler Bedeutung zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen über besondere Sachkenntnis auf dem Gebiet des Fischereiwesens verfügen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für jedes ausscheidende Mitglied (Ersatzmitglied) ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Fischereibeirates beträgt fünf Jahre. Der Beirat bleibt aber jedenfalls bis zur Konstituierung des neuen Fischereibeirates im Amt. Die Landesregierung hat den Fischereibeirat innerhalb von vier Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder zur Konstituierung einzuberufen. Anlässlich der konstituierenden Sitzung sind aus dem Kreis der Teilnehmer ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen. Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, der dem Vorsitzenden schriftlich bekannt zu geben ist. Für das ausscheidende Mitglied (Ersatzmitglied) ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestellen.

(3) Die Landesregierung hat den Fischereibeirat vor Beschlussfassung von die Belange der Fischerei berührenden Gesetzesvorschlägen und Verordnungen zu hören. Für sonstige Angelegenheiten kann sie ihn mit der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen.

(4) Der Fischereibeirat ist zur Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen in fischereilichen Angelegenheiten berufen. Insbesondere obliegt ihm die Erstattung von Vorschlägen über die Verwendung der für die Fischerei vorgesehenen Förderungsmittel.

(5) Die Sitzungen des Fischereibeirates sind vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung obliegt dem Amt der Landesregierung. Ein Vertreter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat das Recht, an den Sitzungen des Fischereibeirates teilzunehmen. Ferner kann der Fischereibeirat den Beratungen weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

(6) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf die Reisekosten nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie über die Geschäftsführung sind in einer von der Steiermärkischen Landesregierung nach Anhörung des Fischereibeirates zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

In Kraft seit 16.05.2014 bis 31.12.9999
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