In Gewässern nach § 3 Abs. 3, 4 und 5 steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten des Hauptgewässers zu. In künstlichen Wasseransammlungen gilt das nur dann, wenn eine den Fischzug gestattende Verbindung mit dem Hauptgewässer zumindest zeitweise besteht und die künstliche Wasseransammlung nicht ausschließlich teichwirtschaftlichen Zwecken dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
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