§ 27b Stmk. FischG 2000 EU-Recht

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Mit diesem Gesetz wird folgende Verordnung durchgeführt:

Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S.1.

(2) Mit diesem Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 363 vom 20.11.2006, S. 368.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

In Kraft seit 16.05.2014 bis 31.12.9999
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