§ 15 Stmk. FischG 2000 Elektrofischfang

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDer Elektrofischfang ist, abgesehen von den in den folgenden Absätzen geregelten Ausnahmen, verboten.
  2. (2)Absatz 2Aus Gründen der Pflege des Gewässers und des Fischbestandes, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Ausbildungszwecken kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesfischereiverbandes unter Wahrung der Fischereiinteressen allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger zeitlich beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Ist der Antragsteller nicht zugleich Fischereiberechtigter, ist dem Antrag dessen schriftliche Zustimmung anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausnahmegenehmigung ist erforderlichenfalls an Auflagen zu binden, die der Sicherung der im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen dienen.Die Ausnahmegenehmigung ist erforderlichenfalls an Auflagen zu binden, die der Sicherung der im Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen dienen.
  4. (4)Absatz 4Ober- und Unterlieger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, deren Fischereiinteressen durch die geplante Maßnahme gefährdet werden könnten. Die Namen und Anschriften allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger sind vom Antragsteller der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Unter den Voraussetzungen des § 21 ist die Bewilligung ohne Einschränkung zu erteilen.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, ist die Bewilligung ohne Einschränkung zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Elektrobefischung mit dafür vorgesehenen geprüften Elektrofanggeräten durchgeführt wird und die Handhabung des Elektrofanggerätes durch eine fachkundige Person gewährleistet ist.
  7. (7)Absatz 7Bei akuter Gefahr für den Fischbestand, zum Beispiel bei seuchenhafter Erkrankung, bei Austrocknen oder Versiegen von Gewässern durch Wettereinflüsse, Wehrbruch, Dammbruch usw., bedarf es zur Fischrettungsaktion mittels Elektrofischfanges keiner Ausnahmebewilligung. Die getroffenen Maßnahmen sind jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
  8. (8)Absatz 8Elektrobefischungen, die
    1. a)Litera abehördlich angeordnet wurden, wie insbesondere anlässlich wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren oder im Rahmen der Erhebung des Zustandes von Gewässern nach dem siebenten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oderbehördlich angeordnet wurden, wie insbesondere anlässlich wasserrechtlicher Bewilligungsverfahren oder im Rahmen der Erhebung des Zustandes von Gewässern nach dem siebenten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder
    2. b)Litera bzu Bestandserhebungen von Wassertieren für die periodischen Berichtspflichten nach Art. 17 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, zur Erstellung oder zum Monitoring der Umsetzungsmaßnahmen von Managementplänen erforderlich sind,zu Bestandserhebungen von Wassertieren für die periodischen Berichtspflichten nach Artikel 17, Absatz eins, der FFH-Richtlinie, zur Erstellung oder zum Monitoring der Umsetzungsmaßnahmen von Managementplänen erforderlich sind,
    bedürfen keiner Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 2. Die/Der Fischereiberechtigte ist jedoch sieben Tage vor der Durchführung derartiger Maßnahmen zu informieren und hat das Recht, während der Elektrobefischung anwesend zu sein. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.bedürfen keiner Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 2, Die/Der Fischereiberechtigte ist jedoch sieben Tage vor der Durchführung derartiger Maßnahmen zu informieren und hat das Recht, während der Elektrobefischung anwesend zu sein. Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Abs. 8 1. Satz gilt nicht, wenn, in den letzten 12 Monaten eine Fischbestandsuntersuchung gemäß der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 479/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2010, mittels Elektrobefischung im betreffenden Fischwasser durchgeführt wurde und seitdem keine wesentlichen Änderungen durch Naturereignisse, wie insbesondere Hochwässer oder Fischsterben, eingetreten sind.Absatz 8, 1. Satz gilt nicht, wenn, in den letzten 12 Monaten eine Fischbestandsuntersuchung gemäß der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2010,, mittels Elektrobefischung im betreffenden Fischwasser durchgeführt wurde und seitdem keine wesentlichen Änderungen durch Naturereignisse, wie insbesondere Hochwässer oder Fischsterben, eingetreten sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

In Kraft seit 12.09.2024 bis 31.12.9999
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