Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühren bescheidmäßig zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person der Inhaberin/des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 10 eintritt oder bekannt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
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