§ 10a Stmk. FischG 2000 Entzug der Fischerkarte

Stmk. FischG 2000 - Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühren bescheidmäßig zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person der Inhaberin/des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 10 eintritt oder bekannt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014

In Kraft seit 16.05.2014 bis 31.12.9999
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